RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061585 Entscheidungsdatum18.06.2024 Geschäftszahl7Ob607/82; 8Ob580/82; 7Ob719/83; 6Ob695/87; 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob190/08x; 2Ob209/10i; 6Ob215/16k; 6Ob49/22g; 6Ob64/24s NormZPO §502 Abs1 HIII8 HGB §109 UGB §108 RechtssatzDer Gesellschaftsvertrag führt zu einer engen persönlichen Verbundenheit der Beteiligten. Die durch die Gesellschaft begründete Rechtsgemeinschaft beruht auf einem wechselseitigen Vertrauensverhältnis der Gesellschafter. Sie wird von einer Treuepflicht beherrscht, die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruht. EntscheidungstexteTE OGH 1982-05-27 7 Ob 607/82 Veröff: SZ 55/78 = GesRZ 1982,249 TE OGH 1983-01-20 8 Ob 580/82 Beisatz: Der allgemeine Treugedanke beherrscht nicht nur die Beziehungen des Gesellschafters zur Gesellschaft, sondern auch die Beziehungen der Gesellschafter untereinander; er fordert, dass jeder Gesellschafter auf die Interessen der anderen möglichst Rücksicht nimmt. (T1) Veröff: HS XIV/XV/2 TE OGH 1983-11-29 7 Ob 719/83 Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 607/82 TE OGH 1987-12-18 6 Ob 695/87 Beis wie T1; Beisatz: Hier: GmbH (T2) Veröff: SZ 60/285 = WBl 1988,125 = RdW 1988,131 = NZ 1989,220 TE OGH 1998-02-26 6 Ob 335/97a Veröff: SZ 71/42 TE OGH 1998-05-19 7 Ob 38/98h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 190/08x Beis wie T1; Beisatz: Ob die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden (6 Ob 26/97k). (T3) Beisatz: Hier: GmbH in Liquidation. (T4) Beisatz: Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. (T5) TE OGH 2011-11-10 2 Ob 209/10i Vgl auch; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T6) TE OGH 2017-09-26 6 Ob 215/16k Vgl; Beisatz: Es verstößt zwar gegen die gesellschaftliche Treuepflicht, wenn ein Gesellschafter – selbst erweislich wahre – kreditschädigende Äußerungen über die Gesellschaft oder Mitgesellschafter gegenüber Dritten macht. Wenn diese Äußerungen aber notwendiger Bestandteil einer Schadenersatzklage des Gesellschafters unter anderem gegen die Gesellschaft sind, dann ist dem Gesellschafter keine Verletzung der Treuepflicht anzulasten, weil andernfalls der Schadenersatzanspruch nicht durchsetzbar wäre. (T7) TE OGH 2022-04-06 6 Ob 49/22g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Regelmäßig handelt es sich dabei um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T8)Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Regelmäßig handelt es sich dabei um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T8) TE OGH 2024-06-18 6 Ob 64/24s vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061585
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.