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Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff
ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. § 3
ist unanwendbar. Das Gericht hat sich um die bücherlichen Lasten und allfälligen Entschädigungsansprüche der Buchberechtigten nicht zu kümmern, sondern nur die deren Verständigung vom Verbücherungsabschluß durch Zustellung (§ 19 Abs 1
) und für deren Belehrung im Sinne des § 20
zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Zusammenhang mit einer in § 15
genannten Anlage ein mit einer Servitut belastetes Grundstück nur deshalb geteilt wird, weil es durch die Anlage zerschnitten wurde, die Teile aber innerhalb desselben Grundstückskörpers verbleiben. Hier ist viel unter Beachtung des § 847 ABGB die Teilung im C - Blatt des dienenden Gutes und im A 2 - Blatt des herrschenden Gutes ersichtlich zu machen.Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff
ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. Paragraph 3,
ist unanwendbar. Das Gericht hat sich um die bücherlichen Lasten und allfälligen Entschädigungsansprüche der Buchberechtigten nicht zu kümmern, sondern nur die deren Verständigung vom Verbücherungsabschluß durch Zustellung (Paragraph 19, Absatz eins,
) und für deren Belehrung im Sinne des Paragraph 20,
zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Zusammenhang mit einer in Paragraph 15,
genannten Anlage ein mit einer Servitut belastetes Grundstück nur deshalb geteilt wird, weil es durch die Anlage zerschnitten wurde, die Teile aber innerhalb desselben Grundstückskörpers verbleiben. Hier ist viel unter Beachtung des Paragraph 847, ABGB die Teilung im C - Blatt des dienenden Gutes und im A 2 - Blatt des herrschenden Gutes ersichtlich zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-01 5 Ob 31/82 Veröff: EvBl 1982/161 S 320 TE OGH 1984-10-16 5 Ob 30/84 Auch; Veröff: NZ 1985,74 = JBl 1985,368 (K Böhm) TE OGH 1994-11-22 5 Ob 103/94 nur: Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff
ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. § 3
ist unanwendbar. (T1)nur: Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff
ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. Paragraph 3,
ist unanwendbar. (T1) TE OGH 2006-11-28 5 Ob 108/06b Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff
die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in §§ 15 ff
vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. (T2); Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach Paragraphen 15, ff
die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in Paragraphen 15, ff
vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. (T2); Beisatz: Da nach § 49 Abs 1 AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff
vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß § 28
die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen. (T3)Beisatz: Da nach Paragraph 49, Absatz eins, AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff
vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 28,
die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen. (T3) TE OGH 2006-11-28 5 Ob 86/06t Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-03-20 5 Ob 60/07w Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 44/13x Auch; nur T1; Beisatz: Für Zwangsrechte nach § 60 Abs 1 lit c iVm § 63 WRG besteht aber gemäß § 60 Abs 3 WRG eine gesetzliche Sonderregelung, die den Bestimmungen über die Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff
vorgeht. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Für Zwangsrechte nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 63, WRG besteht aber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, WRG eine gesetzliche Sonderregelung, die den Bestimmungen über die Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den Paragraphen 15, ff
vorgeht. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.