RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043435 Entscheidungsdatum31.03.2011 Geschäftszahl1Ob24/81; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 1Ob41/83; 1Ob3/85; 1Ob42/87; 1Ob40/88; 1Ob30/89; 1Ob13/91; 1Ob33/91; 1Ob22/92; 1Ob15/95; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob55/95; 1Ob2050/96v; 1Ob51/97z; 1Ob145/97y; 1Ob241/97s; 1Ob391/97z; 1Ob356/98d; 1Ob272/99b; 1Ob95/00b; 1Ob86/05m; 1Ob181/10i NormAHG §2 Abs2 ZPO §503 Z4 E4c3 RechtssatzDie tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft aber insoweit grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung; eine solche Beweislast kann nur dort in Betracht kommen, wo nicht schon nach der Natur der Sache ein Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH geeignet waren, Abhilfe zu schaffen, also zB bei faktischen Amtshandlungen oder der bloßen Möglichkeit eines Ansuchens um billige Nachsicht.Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft aber insoweit grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung; eine solche Beweislast kann nur dort in Betracht kommen, wo nicht schon nach der Natur der Sache ein Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH geeignet waren, Abhilfe zu schaffen, also zB bei faktischen Amtshandlungen oder der bloßen Möglichkeit eines Ansuchens um billige Nachsicht. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-02 1 Ob 24/81 Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 34/82 nur: Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. (T1)nur: Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. (T1) Anm: Veröff: SZ 55/190Anmerkung, Veröff: SZ 55/190 TE OGH 1984-04-04 1 Ob 41/83 nur T1 TE OGH 1985-02-27 1 Ob 3/85 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 24/81 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 42/87 nur: Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft aber insoweit grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung. (T2)nur: Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft aber insoweit grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung. (T2) TE OGH 1988-11-30 1 Ob 40/88 nur T1 TE OGH 1989-11-15 1 Ob 30/89 nur T1 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 13/91 Auch; Veröff: EvBl 1991/172 S 740 = JBl 1992,47 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 33/91 Auch; nur T1; Beisatz: Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch abwenden hätte können, ist anspruchsbegründendes Element für die Amtshaftung. (T3) Veröff: ZVR 1992/57 S 119 = JBl 1992,249 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 22/92 Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 15/95 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 18/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/133 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95 Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/145 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2050/96v Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/170 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 51/97z Auch; nur T2; Beisatz: Vielmehr muß die klagende Partei bei "unverbesserlichen Akten" die Anspruchsvoraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch behaupten und beweisen. (T4) TE OGH 1997-07-24 1 Ob 145/97y Auch; nur T1, Beis wie T4 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 241/97s nur T1; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast trifft insoweit den Kläger. (T5) Veröff: SZ 71/7 TE OGH 1998-06-09 1 Ob 391/97z nur T1; Veröff: SZ 71/98 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Insoweit der behauptete Schaden auch dann nicht mehr zu verhindern gewesen wäre, wenn der Kläger die tatsächlich unterlassene Abhilfemaßnahme ergriffen hätte, hat er konkret zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war. (T6); Veröff: SZ 72/28 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 272/99b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 95/00b Auch; Beisatz: Es hieße die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers beziehungsweise Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T7) TE OGH 2005-05-10 1 Ob 86/05m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 181/10i Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043435
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