RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053146 Entscheidungsdatum22.12.2011 Geschäftszahl1Ob24/81; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 1Ob33/84; 1Ob3/85; 1Ob15/95; 1Ob145/97y; 1Ob356/98d; 1Ob231/03g; 1Ob181/10i; 1Ob239/11w NormAHG §2 Abs2 RechtssatzIn der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs 2 AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen.In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-02 1 Ob 24/81 Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 34/82 Anm: Veröff: SZ 55/190Anmerkung, Veröff: SZ 55/190 TE OGH 1984-11-14 1 Ob 33/84 nur: In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs 2 AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. (T1) Veröff: SZ 57/172 = RdW 1985,244 = NZ 1986,62nur: In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG ausdrücklich genannten VwGH - Beschwerde wird in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. (T1) Veröff: SZ 57/172 = RdW 1985,244 = NZ 1986,62 TE OGH 1985-02-27 1 Ob 3/85 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 24/81 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 15/95 Auch; nur T1 TE OGH 1997-07-24 1 Ob 145/97y Auch; nur T1 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/28 TE OGH 2004-08-12 1 Ob 231/03g Vgl auch; Beisatz: Überlegungen in Richtung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anzustellen, ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, weshalb die Tatsache, dass gegen den Bescheid keine Berufung erhoben wurde, mangels Verschuldens nicht zum Nachteil des Betroffenen ausschlagen kann.(T2); Veröff: SZ 2004/118 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 181/10i Auch TE OGH 2011-12-22 1 Ob 239/11w nur: Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053146
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.