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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.06.1982 Geschäftszahl1Ob546/82; 6Ob1699/95; 13Bkd3/95; 4Ob2150/96x; 2Ob587/94; 9Ob201/98v; 9Ob66/99t; 10Ob82/00g; 3Ob46/04t; 1Ob219/09a NormABGB §1170a RechtssatzGibt der Unternehmer dem Besteller lediglich eine überschlagsmäßige und beiläufige Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Werks ohne Aufgliederung im einzelnen bekannt, sodaß ein Kostenvoranschlag im eigentlichen Sinn nicht vorliegt, und ist dem Unternehmer erkennbar, daß der Entschluß zur Auftragserteilung von der Höhe der mit einem Höchstbetrag bekanntgegebenen Kosten abhängig ist, so ist er in sinngemäßer Anwendung des § 1170 a ABGB verpflichtet, dem Besteller jedenfalls die voraussichtliche beträchtliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben; kann der Überschreitungsbetrag auch nicht annähernd bestimmt werden, ist dem Besteller mitzuteilen, daß mit einer beträchtlichen Überschreitung des geschätzten Kostenbetrages zu rechnen sei. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige, verliert er den Anspruch auf Werklohn, soweit er den dem Besteller bekanntgegebenen Kostenhöchstbetrag überschreitet.Gibt der Unternehmer dem Besteller lediglich eine überschlagsmäßige und beiläufige Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Werks ohne Aufgliederung im einzelnen bekannt, sodaß ein Kostenvoranschlag im eigentlichen Sinn nicht vorliegt, und ist dem Unternehmer erkennbar, daß der Entschluß zur Auftragserteilung von der Höhe der mit einem Höchstbetrag bekanntgegebenen Kosten abhängig ist, so ist er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1170, a ABGB verpflichtet, dem Besteller jedenfalls die voraussichtliche beträchtliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben; kann der Überschreitungsbetrag auch nicht annähernd bestimmt werden, ist dem Besteller mitzuteilen, daß mit einer beträchtlichen Überschreitung des geschätzten Kostenbetrages zu rechnen sei. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige, verliert er den Anspruch auf Werklohn, soweit er den dem Besteller bekanntgegebenen Kostenhöchstbetrag überschreitet. EntscheidungstexteTE OGH 1982/06/02 1 Ob 546/82 Veröff: SZ 55/83 TE OGH 1995/11/23 6 Ob 1699/95 Vgl TE OGH 1995/11/27 13 Bkd 3/95 Vgl auch TE OGH 1996/07/09 4 Ob 2150/96x Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Beklagte dem Kläger keinen Höchstpreis genannt, sondern "ca"-Preise angeführt, wobei zum Teil nicht einmal der Umfang der Arbeiten feststand. (T1) Beisatz: Ohne Grundlage für ein Vertrauen des Klägers auch nur auf die ungefähre Richtigkeit der Preisangaben, dann ist die Analogie zu § 1170a Abs 2 ABGB nicht gerechtfertigt. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Beklagte dem Kläger keinen Höchstpreis genannt, sondern "ca"-Preise angeführt, wobei zum Teil nicht einmal der Umfang der Arbeiten feststand. (T1) Beisatz: Ohne Grundlage für ein Vertrauen des Klägers auch nur auf die ungefähre Richtigkeit der Preisangaben, dann ist die Analogie zu Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB nicht gerechtfertigt. (T2) TE OGH 1997/04/10 2 Ob 587/94 Beis wie T2 TE OGH 1998/10/21 9 Ob 201/98v Beisatz: Der Bekanntgabe von "Cirka"-Preisen ist eine Kostenschätzung zu entnehmen. (T3) TE OGH 1999/04/14 9 Ob 66/99t Vgl auch; Beisatz: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Überschreitung bloßer Kostenschätzungen eine qualifizierte Warnpflicht des Unternehmers auslösen, um den Anspruch auf einen übersteigenden Werklohnteil zu wahren. (T4) TE OGH 2001/05/21 10 Ob 82/00g Vgl auch; Beisatz: Auch bei Schätzungsanschlägen ist zu beachten, ob die Angabe einer bestimmten Geldsumme mit einer Richtigkeitsgarantie verknüpft ist oder nicht. Es stellen sich die gleichen Abgrenzungsprobleme wie beim Kostenvoranschlag. (T5) Beisatz: Bei Schätzungsanschlägen rechnet der Besteller damit, dass der Unternehmer nicht leichtfertig völlig falsche Angaben macht, auch wenn dem Besteller die Einsicht in bestehende Kalkulationsgrundlagen weitgehend fehlt oder solche Kalkulationsgrundlagen, anders als beim Kostenvoranschlag, nicht in ausreichendem Maß vorliegen. Der Besteller darf damit rechnen, dass der Unternehmer den Schätzungsanschlag an seinen fachlichen Erfahrungen und Kenntnissen orientiert. (T6) TE OGH 2004/12/22 3 Ob 46/04t Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009/12/15 1 Ob 219/09a Auch RechtssatznummerRS0022003

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