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{'item': ['1Ob577/82', '6Ob671/82', '10Ob1519/88', '7Ob517/94', '7Ob170/06k', '6Ob94/11h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057332 Entscheidungsdatum02.06.1982 Geschäftszahl1Ob577/82; 6Ob671/82; 10Ob1519/88; 7Ob517/94; 7Ob170/06k; 6Ob94/11h NormASVG §76 Abs2 litb; EheG §69 Abs2 RechtssatzGenoss der nach § 69 Abs 2 EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. § 69 Abs 2 EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. Der Unterhaltspflichtige hat zwar dank seiner sozialversicherungsrechtlichen Parteistellung (§ 76 Abs 2 lit b ASVG

  1. ua)bei Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit, auch selbst eine Herabsetzung der Versicherungsbeiträge beim Krankenversicherungsträger zu erreichen. Bis dahin ist er aber grundsätzlich verpflichtet, dem freiwillig Versicherten die von ihm zu leistenden Beträge zu ersetzen, auch dies allerdings nur im Rahmen seiner sich aus § 94 ABGB ergebenden Verpflichtung.Genoss der nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. Paragraph 69, Absatz 2, EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. Der Unterhaltspflichtige hat zwar dank seiner sozialversicherungsrechtlichen Parteistellung (Paragraph 76, Absatz 2, Litera b, ASVG
  2. ua)bei Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit, auch selbst eine Herabsetzung der Versicherungsbeiträge beim Krankenversicherungsträger zu erreichen. Bis dahin ist er aber grundsätzlich verpflichtet, dem freiwillig Versicherten die von ihm zu leistenden Beträge zu ersetzen, auch dies allerdings nur im Rahmen seiner sich aus Paragraph 94, ABGB ergebenden Verpflichtung. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-02 1 Ob 577/82 TE OGH 1982-06-23 6 Ob 671/82 Vgl auch; nur: Genoss der nach § 69 Abs 2 EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. § 69 Abs 2 EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. (T1)Vgl auch; nur: Genoss der nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. Paragraph 69, Absatz 2, EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. (T1) TE OGH 1988-10-11 10 Ob 1519/88 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-01-19 7 Ob 517/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 170/06k Vgl auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß Paragraph 69, Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Ziffer eins, EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 94/11h Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.