← Österreich

{'item': ['3Ob529/82', '7Ob566/95', '9Ob50/03y', '3Ob105/06x', '7Ob249/07d', '5Ob79/13y', '7Ob235/13d', '8Ob52/14a', '3Ob220/16y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052565 Entscheidungsdatum09.06.1982 Geschäftszahl3Ob529/82; 7Ob566/95; 9Ob50/03y; 3Ob105/06x; 7Ob249/07d; 5Ob79/13y; 7Ob235/13d; 8Ob52/14a; 3Ob220/16y NormAGBKr Pkt36; AGBKr Pkt37 RechtssatzMaßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, und die sofortige Fälligstellung der Salden ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehensverträge bzw Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschütterten. Es kommt dabei nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-09 3 Ob 529/82 Veröff: NZ 1983,91 TE OGH 1995-06-14 7 Ob 566/95 Vgl auch; Beisatz: Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin nicht zugemutet werden kann. Falsche Angaben des Kunden stellen nur dann einen wichtigen Grund dar, wenn sie für das konkrete Vertragsverhältnis von ausschlaggebender Bedeutung waren. Hier: Beim Verschweigen zweier Gerichtsverfahren im konkreten Fall verneint. (T1) TE OGH 2003-05-07 9 Ob 50/03y TE OGH 2006-05-30 3 Ob 105/06x nur: Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehensverträge bzw Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschütterten. Es kommt dabei nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung. (T2) Beis wie T1 nur: Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung nicht zugemutet werden kann. (T3) Beisatz: Ob im Einzelfall die konkreten Umstände bei der erforderlichen Interessenabwägung die Annahme eines wichtigen Grundes für die (vorzeitige) Fälligstellung rechtfertigen, geht grundsätzlich in seiner Bedeutung nicht über diesen Fall hinaus, bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)Beisatz: Ob im Einzelfall die konkreten Umstände bei der erforderlichen Interessenabwägung die Annahme eines wichtigen Grundes für die (vorzeitige) Fälligstellung rechtfertigen, geht grundsätzlich in seiner Bedeutung nicht über diesen Fall hinaus, bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T4) TE OGH 2007-11-28 7 Ob 249/07d Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Einstellung der Geschäftstätigkeit und der Verkauf der Firma durch den Beklagten sowie die Kündigung der der Besicherung der Kreditverträge dienenden Lebensversicherungen stellen im Zusammenhalt damit, dass der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam und eingeschrieben aufgegebene Mahnschreiben „mangels Zustellung" zur Klägerin zurückkamen, Umstände dar, die die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung für die Klägerin unzumutbar erscheinen lassen. (T5) TE OGH 2013-08-28 5 Ob 79/13y Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Vertrauensverlust, der die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung für die Darlehensgeberin nicht mehr zumutbar erscheinen lässt, wird regelmäßig erst bei wiederholter Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen oder bei einem Zahlungsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung angenommen, nicht aber schon bei einem einmaligem Verzug. (T6) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 235/13d TE OGH 2015-12-15 8 Ob 52/14a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 220/16y nur T2; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052565

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.