OGH Rechtssatz RS0038005 (3Ob555/82 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038005 Entscheidungsdatum10.03.2026 Geschäftszahl3Ob555/82; 4Ob156/83; 10Ob58/13x; 4Ob54/19y; 4Ob88/25g; 1Ob13/26g NormASVG §258 Abs4 ZPO §226 IVZPO §226 römisch vier ZPO §406 Ca RechtssatzDer Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach § 258 Abs 4 ASVG), hat die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (so schon 6 Ob 752/80). Die frühere Ehefrau hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des früheren Ehemannes zu den künftig werdenden Unterhaltsleistungen.Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG), hat die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (so schon 6 Ob 752/80). Die frühere Ehefrau hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des früheren Ehemannes zu den künftig werdenden Unterhaltsleistungen.
EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-09 3 Ob 555/82 TE OGH 1984-04-17 4 Ob 156/83 Veröff: EvBl 1985/33 S 152 TE OGH 2014-03-25 10 Ob 58/13x TE OGH 2019-04-25 4 Ob 54/19y Beisatz: Stützt sich die unterhaltsberechtigte Ehegattin auf einen solchen Versorgungsanspruch, so ist das Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu den künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen ebenfalls zu bejahen. (T1) TE OGH 2025-09-11 4 Ob 88/25g vgl TE OGH 2026-03-10 1 Ob 13/26g Beisatz: Das Rechtsschutzbedürfnis ist beim Versorgungsanspruch unabhängig von einer aus bereits tatsächlich erfolgten oder angedrohten Unterhaltsverletzungen zu besorgenden künftigen Unterhaltsbeeinträchtigung zu bejahen. (T2) Anm: So bereits 10 Ob 58/13xAnmerkung, So bereits 10 Ob 58/13x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038005