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{'item': ['6Ob657/82', '6Ob589/83', '8Ob553/83', '8Ob535/85', '2Ob2321/96d', '2Ob246/97', '2Ob230/98g', '9Ob46/01g', '1Ob7/05v', '7Ob206/06d', '1Ob200

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006922 Entscheidungsdatum09.06.1982 Geschäftszahl6Ob657/82; 6Ob589/83; 8Ob553/83; 8Ob535/85; 2Ob2321/96d; 2Ob246/97; 2Ob230/98g; 9Ob46/01g; 1Ob7/05v; 7Ob206/

§9

Abs1 Q;

§257

ff;

2005 §2 IE1ABGB §180a Abs2; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §194 Abs2;

§9

Abs1 Q;

§257

ff;

2005 §2 IE1 RechtssatzDem leiblichen Kind des Annehmenden kommt keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den in § 181a Abs 1 ABGB aufgezählten Anhörungberechtigten zu (verfassungskonforme Interpretationen der §§ 257 ff

).Dem leiblichen Kind des Annehmenden kommt keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den in Paragraph 181 a, Absatz eins, ABGB aufgezählten Anhörungberechtigten zu (verfassungskonforme Interpretationen der Paragraphen 257, ff

). EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-09 6 Ob 657/82 Veröff: ÖA 1984,45 TE OGH 1983-03-17 6 Ob 589/83 TE OGH 1983-11-24 8 Ob 553/83 Veröff: SZ 56/175 TE OGH 1985-04-18 8 Ob 535/85 Veröff: ÖA 1987,14 TE OGH 1997-07-10 2 Ob 2321/96d TE OGH 1997-09-25 2 Ob 246/97 Auch TE OGH 2000-01-13 2 Ob 230/98g Vgl auch; Beisatz: Den leiblichen Kindern und den Wahlkindern des Annehmenden ist zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß § 9

zuzubilligen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Den leiblichen Kindern und den Wahlkindern des Annehmenden ist zur Geltendmachung ihrer im Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 9,

zuzubilligen. (T1) TE OGH 2001-02-28 9 Ob 46/01g nur: Dem leiblichen Kind des Annehmenden kommt keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung zu. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Umso weniger kann einem weder iS des § 181 Abs 1 ABGB zustimmungsberechtigten noch iS des § 181a Abs 1 ABGB anhörungsberechtigten Dritten, dessen Interessen durch die §§ 179 ff ABGB in keiner Weise geschützt sind, Beteiligtenstellung und damit ein Rekursrecht gegen die Bewilligung der Annahme zugebilligt werden. (T3)nur: Dem leiblichen Kind des Annehmenden kommt keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung zu. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Umso weniger kann einem weder iS des Paragraph 181, Absatz eins, ABGB zustimmungsberechtigten noch iS des Paragraph 181 a, Absatz eins, ABGB anhörungsberechtigten Dritten, dessen Interessen durch die Paragraphen 179, ff ABGB in keiner Weise geschützt sind, Beteiligtenstellung und damit ein Rekursrecht gegen die Bewilligung der Annahme zugebilligt werden. (T3) TE OGH 2005-03-15 1 Ob 7/05v Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2006-11-29 7 Ob 206/06d Beisatz: Daran hat sich auch durch die ausdrückliche Regelung der Parteistellung im Außerstreitverfahren in § 2 Abs 1 Z 3

nF nichts geändert. (T4)Beisatz: Daran hat sich auch durch die ausdrückliche Regelung der Parteistellung im Außerstreitverfahren in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,

nF nichts geändert. (T4) TE OGH 2016-02-25 1 Ob 200/15s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006922

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.