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{'item': '6Ob660/82; 6Ob624/84; 7Ob642/84; 1Ob701/84; 7Ob624/85; 1Ob564/86; 7Ob628/86; 1Ob528/87; 6Ob561/87; 8Ob572/87; 7Ob697/87; 1Ob691/87; 6Ob560/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087024 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl6Ob660/82; 6Ob624/84; 7Ob642/84; 1Ob701/84; 7Ob624/85; 1Ob564/86; 7Ob628/86; 1Ob528/87; 6Ob561/87; 8Ob572/87; 7Ob697/87; 1Ob691/87; 6Ob560/88; 2Ob537/88; 8Ob685/88; 3Ob543/89; 8Ob558/89; 7Ob645/89; 8Ob637/89; 1Ob696/89; 7Ob718/89; 7Ob505/90; 6Ob171/05y; 3Ob36/06z; 4Ob131/06b; 7Ob202/06s; 1Ob207/10p; 2Ob19/11z; 5Ob212/11d; 1Ob179/11x; 9Ob55/11w; 5Ob153/12d; 1Ob94/14a; 3Ob226/14b; 6Ob86/15p; 1Ob155/15y; 10Ob32/16b; 3Ob127/16x; 4Ob225/16s; 6Ob19/17p; 1Ob101/17k; 5Ob10/18h; 5Ob55/18a; 8Ob139/18a; 4Ob246/18g; 5Ob90/19z; 3Ob6/21k; 8Ob47/21a; 8Ob39/21z; 9Ob15/21b; 1Ob119/21p; 4Ob122/21a; 8Ob176/22y; 8Ob25/23v; 2Ob164/23s; 10Ob31/25v NormABGB §148 Abs1 A ABGB idF KindNamRÄG 2013 §186ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §186 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §187 AußStrG §16 BIII2b AußStrG 2005 §62 B1d1 ABGB §180 Abs1 idF KindNamRÄG 2013ABGB §180 Abs1 in der Fassung KindNamRÄG 2013 RechtssatzBei der Entscheidung gemäß § 148 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist.Bei der Entscheidung gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-09 6 Ob 660/82 TE OGH 1984-08-30 6 Ob 624/84 Vgl; Beisatz: Von einer Außerachtlassung des Wohles des Kindes kann keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen sich damit auseinandergesetzt haben, ob die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Rechtsmittelwerberin dem Wohl des Kindes entspräche (hier: § 148 Abs 2 ABGB). (T1)Vgl; Beisatz: Von einer Außerachtlassung des Wohles des Kindes kann keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen sich damit auseinandergesetzt haben, ob die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Rechtsmittelwerberin dem Wohl des Kindes entspräche (hier: Paragraph 148, Absatz 2, ABGB). (T1) TE OGH 1984-09-13 7 Ob 642/84 Auch TE OGH 1984-12-12 1 Ob 701/84 Beis wie T1 nur: Von einer Außerachtlassung des Wohles des Kindes kann keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen sich damit auseinandergesetzt haben, ob die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Rechtsmittelwerberin dem Wohl des Kindes entspräche. (T2) TE OGH 1985-10-03 7 Ob 624/85 TE OGH 1986-04-23 1 Ob 564/86 Auch TE OGH 1986-07-30 7 Ob 628/86 Auch TE OGH 1987-04-08 1 Ob 528/87 TE OGH 1987-05-14 6 Ob 561/87 Auch TE OGH 1987-05-21 8 Ob 572/87 Auch TE OGH 1987-10-29 7 Ob 697/87 Ähnlich; Beis wie T1 nur: Von einer Außerachtlassung des Wohles des Kindes kann keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen sich damit auseinandergesetzt haben. (T3) Beisatz: Hier: Entscheidung gemäß § 154 Abs 3 ABGB. (T4)Beisatz: Hier: Entscheidung gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB. (T4) TE OGH 1987-12-21 1 Ob 691/87 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-04-14 6 Ob 560/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-04-12 2 Ob 537/88 Auch TE OGH 1988-12-15 8 Ob 685/88 Auch; Beisatz: Es stellt keine dem Anfechtungsgrund des § 16 AußStrG zu unterstellende Vorgangsweise der Vorinstanzen dar, wenn sie bei ihren Erwägungen allein das Interesse der beiden minderjährigen Nacherben als maßgeblich erachteten und dem Standpunkt der vom Rechtsmittelwerber angestrebten "Ausgewogenheit gegenüber allen vier Familienmitgliedern" nicht Rechnung trugen. (T5)Auch; Beisatz: Es stellt keine dem Anfechtungsgrund des Paragraph 16, AußStrG zu unterstellende Vorgangsweise der Vorinstanzen dar, wenn sie bei ihren Erwägungen allein das Interesse der beiden minderjährigen Nacherben als maßgeblich erachteten und dem Standpunkt der vom Rechtsmittelwerber angestrebten "Ausgewogenheit gegenüber allen vier Familienmitgliedern" nicht Rechnung trugen. (T5) TE OGH 1989-05-24 3 Ob 543/89 Beis wie T2 TE OGH 1989-04-19 8 Ob 558/89 TE OGH 1989-09-07 7 Ob 645/89 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-09-21 8 Ob 637/89 Beis wie T1 TE OGH 1989-11-29 1 Ob 696/89 Auch TE OGH 1989-12-14 7 Ob 718/89 Auch TE OGH 1990-03-08 7 Ob 505/90 TE OGH 2005-08-25 6 Ob 171/05y Auch; Beisatz: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T6)Auch; Beisatz: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG 2005 zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T6) TE OGH 2006-02-15 3 Ob 36/06z Auch; Beisatz: Der Inhalt einer gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts hängt nicht von bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern ab. (T7) TE OGH 2006-08-09 4 Ob 131/06b Beis wie T6 TE OGH 2006-09-13 7 Ob 202/06s Beisatz: Wenn die Mutter ein Alkoholproblem des Vaters behauptet und vorbringt, dass er das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, hat das Erstgericht die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und sodann auf gesicherter Basis entsprechende Feststellungen zu treffen. (T8) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 207/10p Vgl auch; vgl auch Beis wie T6 nur: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T9) Vgl auch; vergleiche auch Beis wie T6 nur: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG 2005 zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T9) TE OGH 2011-05-30 2 Ob 19/11z Auch TE OGH 2011-11-09 5 Ob 212/11d Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis auch wie T9 TE OGH 2011-10-13 1 Ob 179/11x Auch; Beis wie T6 TE OGH 2011-12-21 9 Ob 55/11w Auch TE OGH 2012-10-02 5 Ob 153/12d Auch; Ähnlich Beis wie T9 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 94/14a Auch TE OGH 2015-02-18 3 Ob 226/14b Auch; Beisatz: Wenn jedoch ein persönlicher Kontakt der Kinder zum Vater derzeit dem Kindeswohl widerspricht, ist es auch nicht angezeigt, die Familiengerichtshilfe zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten. (T10) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 86/15p Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht. (T11) Beisatz: Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ist zwar nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen. Dies schließt jedoch im Einzelfall nicht aus, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. (T12)Beisatz: Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ist zwar nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd Paragraphen 351, ff ZPO gleichzusetzen. Dies schließt jedoch im Einzelfall nicht aus, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. (T12) TE OGH 2015-08-27 1 Ob 155/15y Beis wie T9 TE OGH 2016-06-28 10 Ob 32/16b Auch TE OGH 2016-09-22 3 Ob 127/16x Auch TE OGH 2016-12-20 4 Ob 225/16s Auch TE OGH 2017-02-27 6 Ob 19/17p Beis wie T6 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 101/17k Auch; Beisatz: Hier: Keine unbegleiteten Kontakte. (T13) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 10/18h Auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-04-10 5 Ob 55/18a Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2018-11-26 8 Ob 139/18a Auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 246/18g TE OGH 2019-07-31 5 Ob 90/19z Auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-02-25 3 Ob 6/21k Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-04-29 8 Ob 47/21a Vgl TE OGH 2021-04-29 8 Ob 39/21z Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ausübung des Kontaktrechts zwischen einem Kind und einem inhaftierten Elternteil. (T14) TE OGH 2021-04-29 9 Ob 15/21b Vgl TE OGH 2021-06-22 1 Ob 119/21p Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 122/21a Beis wie T9 TE OGH 2023-03-29 8 Ob 176/22y Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 Beisatz: Kein subjektiver Anspruch auf Absehen von einer Phase der vorläufigen Regelung der elterlichen Verantwortung. (T15) Beisatz: Hier: neue Kontaktregelung zum Wohl des Kindes geboten (davor unnötig häufige und das Kind belastende Betreuungswechsel). (T16) TE OGH 2023-04-21 8 Ob 25/23v vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 TE OGH 2023-09-19 2 Ob 164/23s Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Ausweitung des Kontaktrechts trotz angestrengter Verfahren des Vaters gegen die Mutter (und deren Eltern), zumal keine negative Auswirkung auf das Wohl des Kindes oder sein Verhältnis zur Mutter festgestellt waren. (T17) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 31/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087024

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