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{'item': ['4Ob72/82', '8ObS14/95', '9ObA133/01a', '9ObA108/03b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.06.1982 Geschäftszahl4Ob72/82; 8ObS14/95; 9ObA133/01a; 9ObA108/03b NormTir KollV für Berufsjäger §14; LAG §65b; LAG §68; LAO §66; LAO §71; UrlG §4; UrlG §9 Abs2; RechtssatzAuch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Der Erbe des Dienstnehmers ist ohne weiteres berechtigt, vom Dienstgeber gemäß § 9 Abs 2 UrlG (§ 68 Abs 2 LAG, § 71 Abs 2 LAO) eine Urlaubsentschädigung zu verlangen, wenn und soweit die Urlaubsansprüche des Erblassers, die während dessen Arbeitsverhältnisses entstanden sind, von diesem nicht konsumiert und auch noch nicht gemäß § 4 Abs 5 UrlG (§ 65 b Abs 5 LAG, § 66 Abs 5 LAO) verjährt sind.Auch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Der Erbe des Dienstnehmers ist ohne weiteres berechtigt, vom Dienstgeber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UrlG (Paragraph 68, Absatz 2, LAG, Paragraph 71, Absatz 2, LAO) eine Urlaubsentschädigung zu verlangen, wenn und soweit die Urlaubsansprüche des Erblassers, die während dessen Arbeitsverhältnisses entstanden sind, von diesem nicht konsumiert und auch noch nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UrlG (Paragraph 65, b Absatz 5, LAG, Paragraph 66, Absatz 5, LAO) verjährt sind. EntscheidungstexteTE OGH 1982/06/15 4 Ob 72/82 Veröff: EvBl 1982/189 S 640 = Arb 10143 TE OGH 1995/06/22 8 ObS 14/95 nur: Auch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. (T1) TE OGH 2001/06/11 9 ObA 133/01a nur: Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. (T2) TE OGH 2004/03/17 9 ObA 108/03b nur T2; Beisatz: Er ist zu entschädigen, wenn er nicht konsumiert und nicht verjährt ist. (T3) RechtssatznummerRS0063938

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.