← Österreich

{'item': '5Ob28/82; 1Ob553/84; 1Ob10/98x; 4Ob307/00a; 3Ob176/06p; 7Ob52/07h; 4Ob163/12t; 5Ob114/14x; 1Ob185/17p; 1Ob27/18d; 4Ob196/18d; 6Ob172/21v; 3O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035039 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl5Ob28/82; 1Ob553/84; 1Ob10/98x; 4Ob307/00a; 3Ob176/06p; 7Ob52/07h; 4Ob163/12t; 5Ob114/14x; 1Ob185/17p; 1Ob27/18d; 4Ob196/18d; 6Ob172/21v; 3Ob110/23g; 4Ob143/23t NormEGZPO ArtXLII IDa RechtssatzDie Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (5 Ob 19/81). EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-15 5 Ob 28/82 Veröff: SZ 55/87 = NZ 1983,170 = MietSlg 34729 = MietSlg 34954

(21)TE OGH 1984-05-23 1 Ob 553/84 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 10/98x TE OGH 2001-02-13 4 Ob 307/00a Vgl auch TE OGH 2006-11-30 3 Ob 176/06p Auch TE OGH 2007-04-18 7 Ob 52/07h Auch TE OGH 2013-02-12 4 Ob 163/12t Auch TE OGH 2014-11-18 5 Ob 114/14x Auch; Beisatz: Eine Gegenüberstellung der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen Zahlungseingängen ist zumindest in der Form erforderlich, dass bei jedem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müsste, ist es daher nicht getan. (T1) Beisatz: Die ÖNORM A 4000 wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5 WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der Bundesminister für Justiz hat bislang von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln der genannten ÖNORM kommt daher allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu. (T2)Beisatz: Die ÖNORM A 4000 wurde nicht im Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der Bundesminister für Justiz hat bislang von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln der genannten ÖNORM kommt daher allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu. (T2) Beisatz: Jeder einzelne Mit- und Wohnungseigentümer hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Allfällige Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben keine Abstriche von den Erfordernissen an eine Rechnungslegung, weil sich die Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen Pflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht umgekehrt. (T3) TE OGH 2017-11-29 1 Ob 185/17p Auch TE OGH 2018-03-21 1 Ob 27/18d Auch TE OGH 2019-01-29 4 Ob 196/18d Auch TE OGH 2021-11-15 6 Ob 172/21v TE OGH 2023-06-21 3 Ob 110/23g vgl TE OGH 2024-02-20 4 Ob 143/23t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035039

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.