1Ob631/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.06.1982 Geschäftszahl1Ob631/82 NormBGB §248;
HGB §355 Abs1;
EVHGB Art8 Nr7;
Rechtssatz§ 355 HGB normiert eine Befreiung von Zinsenzinsenverbot des § 248 Abs 1 BGB. Wenn § 355 Abs 1 HGB die Verrechnung von Zinsenzinsen gestattet, kann dies nicht sittenwidrig sein. Eine Beschränkung des Zinsenlaufs, wie sie § 1335 ABGB vorsieht, ist dem deutschen Recht unbekannt; sie würde nach österreichischen Recht gemäß Art 8 Nr 7 EVHGB nicht Anwendung zu finden haben.Paragraph 355, HGB normiert eine Befreiung von Zinsenzinsenverbot des Paragraph 248, Absatz eins, BGB. Wenn Paragraph 355, Absatz eins, HGB die Verrechnung von Zinsenzinsen gestattet, kann dies nicht sittenwidrig sein. Eine Beschränkung des Zinsenlaufs, wie sie Paragraph 1335, ABGB vorsieht, ist dem deutschen Recht unbekannt; sie würde nach österreichischen Recht gemäß Artikel 8, Nr 7 EVHGB nicht Anwendung zu finden haben.
EntscheidungstexteTE OGH 1982/06/16 1 Ob 631/82 RechtssatznummerRS0054022