RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.06.1982 Geschäftszahl1Ob631/82; 7Ob706/89; 8Ob131/97s; 4Ob265/02b; 4Ob288/02k; 3Ob234/04i; 7Ob190/04y; 7Ob222/04d NormHGB §355; RechtssatzBeim Kontokorrent ist zwischen dem technischen Vorgang der Verrechnung durch Gegenüberstellung der Sollposten und Habenposten und der Saldobildung und der Feststellung des Saldos zu unterscheiden. Die Saldoforderung beim Kontokorrent - Kredit entsteht am Ende der Rechnungsperiode durch die von der Bank einseitig vorgenommene Verrechnung. Dadurch entsteht der Anspruch auf den Saldo, ohne daß es einer besonderen Verrechnungserklärung bedarf. Für den Zinsenlauf ist nur die technische Ermittlung des Saldos, nicht die Feststellung des Saldos, die durch einen zweiseitigen Akt der Parteien des Kontokorrentverhältnisses erfolgt, maßgebend. EntscheidungstexteTE OGH 1982/06/16 1 Ob 631/82 TE OGH 1990/01/25 7 Ob 706/89 nur: Beim Kontokorrent ist zwischen dem technischen Vorgang der Verrechnung durch Gegenüberstellung der Sollposten und Habenposten und der Saldobildung und der Feststellung des Saldos zu unterscheiden. Die Saldoforderung beim Kontokorrent - Kredit entsteht am Ende der Rechnungsperiode durch die von der Bank einseitig vorgenommene Verrechnung. (T1) Veröff: ÖBA 1990,720 TE OGH 1997/08/28 8 Ob 131/97s Vgl auch TE OGH 2002/12/17 4 Ob 265/02b nur T1; Beisatz: Von dieser Saldobildung nach Ablauf der Verrechnungsperiode (= vereinbarte Laufzeit des Kredits) ist jener Vorgang zu unterscheiden, bei dem dem Kreditnehmer in periodischen Abständen ein Tagessaldo (Bankauszug, Tagesauszug) übermittelt wird. Letzterer ist ein buchtechnischer Postensaldo, der keine Verrechnung mit Tilgungswirkung im Sinne der periodischen Verrechnung eines Kontokorrents nach § 355 HGB darstellt; der Kunde hat aber wegen der Verpflichtung der Bank zu einer richtigen Kontoführung ein Recht darauf, dass der Tagesauszug den Kontostand richtig wiedergibt. (T2); Veröff: SZ 2002/173 nur T1; Beisatz: Von dieser Saldobildung nach Ablauf der Verrechnungsperiode (= vereinbarte Laufzeit des Kredits) ist jener Vorgang zu unterscheiden, bei dem dem Kreditnehmer in periodischen Abständen ein Tagessaldo (Bankauszug, Tagesauszug) übermittelt wird. Letzterer ist ein buchtechnischer Postensaldo, der keine Verrechnung mit Tilgungswirkung im Sinne der periodischen Verrechnung eines Kontokorrents nach Paragraph 355, HGB darstellt; der Kunde hat aber wegen der Verpflichtung der Bank zu einer richtigen Kontoführung ein Recht darauf, dass der Tagesauszug den Kontostand richtig wiedergibt. (T2); Veröff: SZ 2002/173 TE OGH 2003/01/21 4 Ob 288/02k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005/01/26 3 Ob 234/04i Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf den richtigen, jeweils aktuellen Kontostand ist aus dem der Darlehensgewährung zugrunde liegenden Vertrag abzuleiten. (T3); Veröff: SZ 2005/10 TE OGH 2005/04/20 7 Ob 190/04y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2005/04/20 7 Ob 222/04d Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Kunde hat aber wegen der Verpflichtung der Bank zu einer richtigen Kontoführung ein Recht darauf, dass der Tagesauszug den Kontostand richtig wiedergibt. (T4) RechtssatznummerRS0062385
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.