RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026375 Entscheidungsdatum23.06.1982 Geschäftszahl3Ob545/82; 5Ob521/82; 1Ob651/90; 1Ob532/94; 10Ob2350/96b; 6Ob318/00h; 7Ob233/00s; 8Ob103/01g; 9Ob76/06a; 7Ob50/07i; 7Ob21/07z; 5Ob16/09b; 6Ob122/07w; 10Ob31/10x; 2Ob213/11d; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 3Ob94/14s; 4Ob1/15y; 3Ob22/15d; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 4Ob184/17p; 5Ob179/19p NormABGB §1299 B Rechtssatza) Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist. b) Bei einer einerseits nicht unwichtigen, andererseits nicht dringlichen Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff (hier: Entfernung gemeiner Warzen im Chaoul'schen Nahstralverfahren im Jahre 1953) ist in der Regel die Einwilligung einer sechzehnjährigen Patientin allein nicht genügend. BGH vom 16.11.1971, VI ZR 76/70; Veröff: NJW 1972,335 = VersR 1972,153BGH vom 16.11.1971, römisch sechs ZR 76/70; Veröff: NJW 1972,335 = VersR 1972,153 EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-23 3 Ob 545/82 nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. (T1) Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (zustimmend Holzer) = VersR 1983,744 TE OGH 1982-07-13 5 Ob 521/82 nur T1 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 651/90 nur T1; Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 532/94 Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T2) Veröff: SZ 67/9 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b nur T1; Beis wie T2 Veröff: SZ 69/199 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 318/00h nur T1; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T3) TE OGH 2001-02-28 7 Ob 233/00s nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2001-05-10 8 Ob 103/01g Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T4) TE OGH 2006-09-27 9 Ob 76/06a nur T1; Beisatz: Bei einem dringenden Eingriff, der für den Patienten vitale Bedeutung hat, darf die Aufklärungspflicht des Arztes nicht überspannt werden. Es ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. (T5) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 50/07i Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T6) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 21/07z nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist. (T7) Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T8) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 16/09b nur T7; Bem: Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde. (T9) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 122/07w Vgl; nur T7; Beisatz: Es ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen. (T10) Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T11) TE OGH 2010-06-22 10 Ob 31/10x nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T12) TE OGH 2012-01-19 2 Ob 213/11d Vgl auch; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T13) TE OGH 2012-01-25 7 Ob 228/11x Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T14) TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T15) TE OGH 2012-11-29 2 Ob 43/12f Auch; nur T7; Beis wie T2 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 94/14s Auch; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T16) TE OGH 2015-01-20 4 Ob 1/15y Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T17) TE OGH 2015-03-18 3 Ob 22/15d Auch; nur T1 TE OGH 2015-06-30 10 Ob 40/15b Auch TE OGH 2016-11-23 1 Ob 138/16z nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T18) TE OGH 2017-10-24 4 Ob 184/17p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 179/19p Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026375
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