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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026437 Entscheidungsdatum23.06.1982 Geschäftszahl3Ob545/82; 5Ob521/82; 3Ob562/84; 6Ob683/84; 8Ob646/92; 10Ob503/93; 6Ob502/95; 2Ob505/96; 6Ob2211/96g; 9Ob76/06a; 3Ob11/08a; 4Ob87/08k; 4Ob203/09w; 5Ob9/11a NormABGB §1299 B RechtssatzEs lassen sich keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Operationsrisikos aufgeklärt werden muss. Es kommt vor allem darauf an, ob die nach allgemeiner Erfahrung nicht geradezu ganz seltenen Risken lebensbedrohend sind oder wichtige Körperfunktionen betreffen und ob sie angesichts der mit Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jeden Fall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen von einem solchen Gewicht sind, dass ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen muss, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder aber die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-23 3 Ob 545/82 Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (Holzer) = VersR 1983,744 TE OGH 1982-07-13 5 Ob 521/82 TE OGH 1984-12-19 3 Ob 562/84 Auch; nur: Es lassen sich keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Operationsrisikos aufgeklärt werden muss. (T1) Beisatz: Es darf nicht nur auf allgemein statistische Werte abgestellt werden, sondern es kommt auf die konkreten Verhältnisse in der jeweiligen Klinik an, wenn es sich dabei etwa um ein bei Herzoperationen der betreffenden Art besonders erfolgreiches Krankenhaus handeln sollte. (T2) Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548 TE OGH 1986-01-23 6 Ob 683/84 Auch; Beisatz: Es spielt eine Rolle, ob der Eingriff von vitaler Bedeutung für den Patienten ist oder ob, wenn der Eingriff nicht dringend geboten ist, ein verständiger Patient bei Abwägung der Umstände auch angesichts eines möglicherweise entfernten Risikos von der Durchführung des Eingriffes Abstand nehmen würde. (T3) Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145 TE OGH 1992-11-12 8 Ob 646/92 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1993-09-07 10 Ob 503/93 nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die nach allgemeiner Erfahrung nicht geradezu ganz seltenen Risken lebensbedrohend sind oder wichtige Körperfunktionen betreffen und ob sie angesichts der mit Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jeden Fall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen von einem solchen Gewicht sind, dass ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen muss, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder aber die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft. (T4) TE OGH 1995-01-26 6 Ob 502/95 nur T4 TE OGH 1996-01-11 2 Ob 505/96 Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Es darf nicht nur auf allgemein statistische Werte abgestellt werden. (T5); Beisatz: Die Aufklärungspflicht erfällt nicht schon bei einer Risikodichte im Promillebereich. (T6) TE OGH 1996-10-24 6 Ob 2211/96g nur T1; Beisatz: Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T7) TE OGH 2006-09-27 9 Ob 76/06a nur T1 TE OGH 2008-04-10 3 Ob 11/08a Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Risiko von 0,2 % bis 0,4 % einer intraoperativen Wachheit während einer Vollnarkose - Aufklärungspflicht bejaht. (T8) TE OGH 2008-06-10 4 Ob 87/08k Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/82 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 203/09w Vgl; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2011-02-09 5 Ob 9/11a Auch; nur T1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.