OGH Rechtssatz RS0005482 (6Ob674/82)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005482 Entscheidungsdatum23.06.1982 Geschäftszahl6Ob674/82; 6Ob588/86; 4Ob373/86; 4Ob53/88; 1Ob99/00s NormEO §390 IVF; EO §398 Abs2; EO §400; ZPO §56 Abs3 RechtssatzAus § 400 EO läßt sich nicht ableiten, daß das gemäß §§ 78, 402 EO, § 56 Abs 3 ZPO erworbene Pfandrecht an der bei Gericht erlegten Sicherheit (§§ 390 und 398 Abs 2 EO) durch bloßen Ablauf der 14 tägigen Frist erloschen sein sollte, falls innerhalb dieser Frist kein Antrag gemäß § 394 EO gestellt wurde.Aus Paragraph 400, EO läßt sich nicht ableiten, daß das gemäß Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 56, Absatz 3, ZPO erworbene Pfandrecht an der bei Gericht erlegten Sicherheit (Paragraphen 390 und 398 Absatz 2, EO) durch bloßen Ablauf der 14 tägigen Frist erloschen sein sollte, falls innerhalb dieser Frist kein Antrag gemäß Paragraph 394, EO gestellt wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-23 6 Ob 674/82 EvBl 1983/22 S 74 = JBl 1983,265 TE OGH 1986-06-05 6 Ob 588/86 TE OGH 1987-02-17 4 Ob 373/86 Gegenteilig; JBl 1987,462 = SZ 60/24 = ÖBl 1987,81 = EvBl 1987/150 S 537 = RdW 1988,46 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 53/88 Auch; Beisatz: Wird die einstweilige Verfügung aus Gründen aufgehoben, die erst nachträglich eingetreten sind, so sind Ansprüche der gefährdeten Partei auf Ersatz von Schäden durch die Nichtbeachtung der einstweiligen Verfügung durchaus möglich; in solchen Fällen kommt daher eine sofortige Ausfolgung der vom Gegner der gefährdeten Partei erlegten Sicherheit nicht in Frage. (T1) = GRURInt 1989,325 = JBl 1989,57 = SZ 61/169 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 99/00s Gegenteilig; Beisatz: Eine Ausfolgung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner innerhalb der Frist gemäß § 400 EO - oder zumindest noch vor der Beschlussfassung über den Ausfolgungsantrag - einen Ersatzantrag nach § 394 Abs 1 EO einbrachte oder statt dessen bescheinigte, dass ein Ersatzanspruch derzeit aus bestimmten Gründen noch nicht geltend gemacht werden kann. (T2)Gegenteilig; Beisatz: Eine Ausfolgung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner innerhalb der Frist gemäß Paragraph 400, EO - oder zumindest noch vor der Beschlussfassung über den Ausfolgungsantrag - einen Ersatzantrag nach Paragraph 394, Absatz eins, EO einbrachte oder statt dessen bescheinigte, dass ein Ersatzanspruch derzeit aus bestimmten Gründen noch nicht geltend gemacht werden kann. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005482