RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045348 Entscheidungsdatum24.06.1997 Geschäftszahl1Ob581/82; 5Ob753/82; 7Ob712/83; 2Ob565/83; 7Ob596/84; 4Nd511/87; 6Nd516/87; 7Ob544/89 (7Ob545/89); 2Ob530/91 (2Ob1514/91); 4Ob512/94; 1Ob604/94; 4Ob1633/94; 2Ob550/95; 1Ob2034/96s; 10Ob519/95; 1Ob2343/96g; 1Ob179/97y NormEGJN ArtIX A1 JN §28 JN §42 Aa JN §43 Abs1 JN §88 A JN §104 A ZPO §240 Abs1 A RechtssatzDie österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. Die Nahebeziehung muß aber nicht dieselbe Intensität aufweisen, wie sie für die Ordination gefordert wird. Die Erbringung einer Werkleistung im Inland schafft eine hinreichende Inlandbeziehung für den Anspruch auf die Gegenleistung.Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (Paragraphen 88, 104, Absatz eins, JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. Die Nahebeziehung muß aber nicht dieselbe Intensität aufweisen, wie sie für die Ordination gefordert wird. Die Erbringung einer Werkleistung im Inland schafft eine hinreichende Inlandbeziehung für den Anspruch auf die Gegenleistung. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-30 1 Ob 581/82 Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983,147 = JBl 1983,542; hiezu Schwimann JBl 1984,9 TE OGH 1982-11-23 5 Ob 753/82 Veröff: EvBl 193/35 S 131 TE OGH 1983-12-22 7 Ob 712/83 nur: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. Die Nahebeziehung muß aber nicht dieselbe Intensität aufweisen, wie sie für die Ordination gefordert wird. (T1) Beisatz: Lieferung inländischer Erzeugnisse durch inländische Unternehmen an im Ausland geschäftlich tätigen Beklagten. (T2)nur: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (Paragraphen 88, 104, Absatz eins, JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. Die Nahebeziehung muß aber nicht dieselbe Intensität aufweisen, wie sie für die Ordination gefordert wird. (T1) Beisatz: Lieferung inländischer Erzeugnisse durch inländische Unternehmen an im Ausland geschäftlich tätigen Beklagten. (T2) TE OGH 1984-01-31 2 Ob 565/83 nur: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. (T3)nur: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (Paragraphen 88, 104, Absatz eins, JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. (T3) TE OGH 1984-07-12 7 Ob 596/84 nur T3; Veröff: IPRE 2/203 TE OGH 1987-11-05 4 Nd 511/87 Vgl auch; Veröff: RdW 1988,133 TE OGH 1988-01-11 6 Nd 516/87 Auch; nur T1 TE OGH 1989-05-18 7 Ob 544/89 Vgl auch; Beisatz: Der Gerichtsstand des Vermögens stellt jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Jurisdiktion für vermögensrechtliche Ansprüche, zu denen auch Unterhaltsansprüche gehören (Fasching I 477) dar. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Gerichtsstand des Vermögens stellt jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Jurisdiktion für vermögensrechtliche Ansprüche, zu denen auch Unterhaltsansprüche gehören (Fasching römisch eins 477) dar. (T4) TE OGH 1991-06-26 2 Ob 530/91 nur T3 TE OGH 1994-03-22 4 Ob 512/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisionen selbständiger Handelsvertreter. (T5) TE OGH 1994-11-23 1 Ob 604/94 Vgl; nur T3; Beisatz: Mit dem Sitz des Klägers in Österreich und mit der Parteienvereinbarung auf die Prozeßführung vor einem bestimmten inländischen Gericht, die urkundlich nachgewiesen wurde, weiters mit der Vereinbarung der Anwendung österreichischen Rechts und mit dem Umstand, daß der streitgegenständliche Gegenstand aus Österreich angeliefert wurde ist eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland gegeben. (T6) TE OGH 1994-12-19 4 Ob 1633/94 Auch; nur T3 TE OGH 1995-07-13 2 Ob 550/95 Auch; nur T3 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2034/96s Vgl; nur T3; Beisatz: Akte der Parteidisposition könne eine fehlende Inlandsbeziehung nicht ersetzen. (T7) TE OGH 1996-02-06 10 Ob 519/95 Vgl; nur T3; Beisatz: Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit heilt keinesweges dadurch, daß ein inländisches Gericht nur durch Unterlassung der rechtzeitigen Unzuständigkeitseinrede gemäß § 104 Abs 3 JN nachträglich zuständig geworden ist, weil sich aus der selbständigen und weiterreichenden Bedeutung der inländischen Gerichtsbarkeit eine Ausdehnung der Sanierungswirkung des § 104 Abs 3 JN auf diese verbietet. Durch Parteienvereinbarung (sei es im Sinne einer ausdrücklichen nach § 104 Abs 1 JN, sei es als Parteiwille im Sinne einer Einredeunterlassung mit Rüge der örtlichen Unzuständigkeit samt Heilungswirkung nach § 104 Abs 3 JN) kann somit fehlende Inlandsbeziehung nie ersetzt werden. (T8)Vgl; nur T3; Beisatz: Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit heilt keinesweges dadurch, daß ein inländisches Gericht nur durch Unterlassung der rechtzeitigen Unzuständigkeitseinrede gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN nachträglich zuständig geworden ist, weil sich aus der selbständigen und weiterreichenden Bedeutung der inländischen Gerichtsbarkeit eine Ausdehnung der Sanierungswirkung des Paragraph 104, Absatz 3, JN auf diese verbietet. Durch Parteienvereinbarung (sei es im Sinne einer ausdrücklichen nach Paragraph 104, Absatz eins, JN, sei es als Parteiwille im Sinne einer Einredeunterlassung mit Rüge der örtlichen Unzuständigkeit samt Heilungswirkung nach Paragraph 104, Absatz 3, JN) kann somit fehlende Inlandsbeziehung nie ersetzt werden. (T8) TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2343/96g Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 179/97y Vgl; Beisatz: Haben aber die Streitteile den Sitz der klagenden Partei in Österreich als Erfüllungsort der nach Österreich zu liefernden Ware vereinbart und damit auch einen Anknüpfungsgrund für einen inländischen Wahlgerichtsstand geschaffen, liegt für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit auch eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland vor. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045348
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