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{'item': ['1Ob581/82', '7Ob585/87', '4Nd1/88', '9ObA132/89', '2Ob521/91', '6Ob557/91', '8Ob559/91', '1Ob29/92', '4Ob24/92', '4Ob550/92', '7Ob1516/93',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046320 Entscheidungsdatum30.06.1982 Geschäftszahl1Ob581/82; 7Ob585/87; 4Nd1/88; 9ObA132/89; 2Ob521/91; 6Ob557/91; 8Ob559/91; 1Ob29/92; 4Ob24/92; 4Ob550/92; 7

§ 28

JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen.Paragraph 28, JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand,

Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-30 1 Ob 581/82 Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983,147 = JBl 1983,541; hiezu zustimmend Schwimann JBl 1984,9; hiezu zustimmend Pfersmann EvBl 1986,36 TE OGH 1987-05-14 7 Ob 585/87 Auch; Veröff: RZ 1987/74 S 275 TE OGH 1988-05-11 4 Nd 1/88 Vgl auch TE OGH 1989-05-24 9 ObA 132/89 Veröff: SZ 62/101 = JBl 1990,396 (Pfersmann) TE OGH 1991-04-26 2 Ob 521/91 Veröff: ÖBA 1991,831 = JBl 1992,330 TE OGH 1991-06-06 6 Ob 557/91 Veröff: EvBl 1992/8 S 29 = JBl 1992,331 (Pfersmann) TE OGH 1991-06-06 8 Ob 559/91 Veröff: EvBl 1991/182 S 784 = RdW 1991,325 = RZ 1993/20 S 75 TE OGH 1992-08-25 1 Ob 29/92 Vgl auch TE OGH 1992-09-29 4 Ob 24/92 nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand,

§ 28

JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. (T1)nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand,

Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. (T1) TE OGH 1992-11-24 4 Ob 550/92 nur T1 TE OGH 1993-03-03 7 Ob 1516/93 nur T1 TE OGH 1994-03-09 3 Ob 506/94 Veröff: EvBl 1994/154 S 739 TE OGH 1994-02-22 6 Ob 502/94 Veröff: ZfRV 1994,166 TE OGH 1994-12-19 4 Ob 1633/94 nur: § 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand,

§ 28JN Abhilfe zu schaffen.

(T2)nur: Paragraph 28, JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand,

Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen. (T2) TE OGH 1995-03-14 10 Ob 506/95 nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand,

§ 28JN Abhilfe zu schaffen.

(T3) Veröff: SZ 68/55nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand,

Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen. (T3) Veröff: SZ 68/55 TE OGH 1995-04-26 3 Ob 113/94 nur T3; Veröff: SZ 68/81 TE OGH 1995-02-20 1 Nd 5/95 nur T3 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2034/96s nur: Ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. (T4) TE OGH 1996-02-06 10 Ob 519/95 Auch; Beisatz: Nicht einmal aus dem Vorhandensein einer hinreichenden Nahebeziehung allein folgt die inländische Gerichtsbarkeit; für die Rechtsverfolgung im Inland muss vielmehr darüber hinaus auch noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein. (T5) TE OGH 1996-06-25 4 Ob 604/95 nur T4 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2343/96g Auch TE OGH 1997-08-28 7 Ob 2421/96x nur T3; Beisatz: Die Ordination ist nur für eine bestimmte Rechtssache möglich, dem Antrag ist daher in der Regel die Klage beizulegen. (T6) TE OGH 1997-10-22 9 ObA 129/97d Vgl auch; nur: § 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann. (T7)Vgl auch; nur: Paragraph 28, JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann. (T7) TE OGH 1997-10-22 9 Ob 287/97i Auch TE OGH 1998-11-02 1 Nd 16/98 Auch; nur T2 TE OGH 2000-11-29 3 Nd 516/00 Vgl auch; Beisatz: Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist. (T8) TE OGH 2002-12-18 3 Nc 104/02b Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2003-11-26 1 Nc 73/03f Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Für die Rechtsverfolgung im Inland muss darüber hinaus auch noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein. (T9); Beisatz: Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen. (T10) TE OGH 2008-09-29 3 Nc 50/08w Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2008-11-04 3 Nc 67/08w Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung im Inland kann etwa die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat begründen. (T11) TE OGH 2011-06-17 3 Nc 10/11t Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutzbedürfnis nach Rechtsdurchsetzung im Inland wegen Unzumutbarkeit der Durchsetzung in Italien bejaht. (T12) TE OGH 2011-06-17 3 Nc 13/11h Auch; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2012-02-17 3 Nc 5/12h Vgl; Auch Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2013-03-20 3 Nc 6/13g Auch; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2014-08-21 3 Nc 23/14h Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Anders als bei der Exekution nach §§ 354 und 355 EO, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, den Willen der im Ausland ansässigen Verpflichteten zu beugen, bildet den Gegenstand der Exekution nach § 353 EO die Durchsetzung der vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme. Da diese (hier) ausschließlich in Österreich vorzunehmen ist, ist es für die Betreibenden unzumutbar, den Weg über das Gericht am Wohnsitz der Verpflichteten einschlagen zu müssen. (T13)Beisatz: Anders als bei der Exekution nach Paragraphen 354 und 355 EO, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, den Willen der im Ausland ansässigen Verpflichteten zu beugen, bildet den Gegenstand der Exekution nach Paragraph 353, EO die Durchsetzung der vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme. Da diese (hier) ausschließlich in Österreich vorzunehmen ist, ist es für die Betreibenden unzumutbar, den Weg über das Gericht am Wohnsitz der Verpflichteten einschlagen zu müssen. (T13) TE OGH 2014-10-21 1 Nc 44/14g Vgl auch; Ähnlich nur T3; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2017-10-13 3 Nc 22/17s Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon,

eine Ordination nicht zu erfolgen. (T14)Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon,

eine Ordination nicht zu erfolgen. (T14) TE OGH 2019-11-12 3 Nc 29/19y Beis wie T14 TE OGH 2020-07-20 3 Nc 13/20x Beis wie T14 TE OGH 2021-03-01 3 Nc 5/21x Vgl; Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046320

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.