RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079854 Entscheidungsdatum30.06.1982 Geschäftszahl1Ob637/82; 4Ob521/84; 5Ob608/85; 7Ob508/93; 7Ob599/93; 7Ob594/94; 6Ob305/97i; 4Ob183/98k; 2Ob75/00v; 3Ob94/00w; 2Ob11/02k; 2Ob1/12d NormKSchG §3 RechtssatzDer Zweck der Bestimmung des § 3 KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll, gebietet es, dass aus einer Zeitungsannonce für einen Durchschnittsverbraucher mit der gebotenen Deutlichkeit auch erkennbar sein muss, dass er den Unternehmer zu Vertragshandlungen einlädt.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 3, KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll, gebietet es, dass aus einer Zeitungsannonce für einen Durchschnittsverbraucher mit der gebotenen Deutlichkeit auch erkennbar sein muss, dass er den Unternehmer zu Vertragshandlungen einlädt. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-30 1 Ob 637/82 Veröff: SZ 55/96 TE OGH 1984-10-09 4 Ob 521/84 Vgl auch; nur: Der Zweck der Bestimmung des § 3 KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll. (T1) Veröff: SZ 57/152Vgl auch; nur: Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 3, KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll. (T1) Veröff: SZ 57/152 TE OGH 1985-12-17 5 Ob 608/85 Auch; nur T1; Beisatz: Überrumpelung, wenn der für die Liegenschaft zu zahlende Kaufpreis den nach der Zeitungsanzeige erforderlichen finanziellen Aufwand um nahezu fünfzig Prozent überstieg. (T2) TE OGH 1993-04-21 7 Ob 508/93 Auch; Beisatz: Keine Anbahnung durch Reaktion auf ein Inserat, wenn dieses das beabsichtigte Geschäft nicht zum Ausdruck brachte. (T3) TE OGH 1993-11-10 7 Ob 599/93 Auch TE OGH 1995-11-08 7 Ob 594/94 nur T1; Beisatz: Unter "Anbahnen" wird ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten. Das Verhalten des Verbrauchers muss daher einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T4) TE OGH 1998-02-12 6 Ob 305/97i nur T1 TE OGH 1998-07-14 4 Ob 183/98k nur T1; Veröff: SZ 71/125 TE OGH 2000-03-30 2 Ob 75/00v Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2000-11-29 3 Ob 94/00w Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Inserierung zwecks Verkaufs einer Liegenschaft bedeutet keinesfalls das Anbahnen eines Alleinvermittlungsauftrags an einen Immobilienmakler. Auch wenn die Verwendung des Wortes "privat" im Inserat nicht jedenfalls bedeutet, man wolle es verhindern, dass sich Immobilienmakler melden, geht daraus hervor, der Inserent wolle einen Kaufvertrag abschließen. Dagegen kann nicht gesagt werden, es würde zumindest auch ein Vermittlungsauftrag angestrebt. Das folgt schon daraus, dass eine solche Vorgangsweise ein höchst umständlicher und kostspieliger Weg der Anbahnung eines Vermittlungsauftrags wäre, können doch Makleradressen unschwer und kostenlos aus Branchenverzeichnissen entnommen werden. (T5) TE OGH 2002-02-13 2 Ob 11/02k nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2012-06-28 2 Ob 1/12d nur T1 Veröff: SZ 2012/66
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.