RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064536 Entscheidungsdatum11.07.2023 Geschäftszahl1Ob653/82; 7Ob647/87; 8Ob140/99t; 6Ob196/05z; 3Ob25/08k; 3Ob124/09w; 17Ob5/23v NormKO §37 Abs3 RechtssatzDurch § 37 Abs 3 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. Mit der im Gesetz vorgesehenen Eintrittsklärung des Masseverwalters macht dieser von seiner ausschließlichen Einziehungsermächtigung namens der Konkursmasse Gebrauch. Diese Erklärung bewirkt einen Parteiwechsel ex lege. Mit der Eintrittserklärung ist auch die Änderung des Klagebegehrens auf Leistung der Anfechtungsschuld an die Masse zu verbinden.Durch Paragraph 37, Absatz 3, KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. Mit der im Gesetz vorgesehenen Eintrittsklärung des Masseverwalters macht dieser von seiner ausschließlichen Einziehungsermächtigung namens der Konkursmasse Gebrauch. Diese Erklärung bewirkt einen Parteiwechsel ex lege. Mit der Eintrittserklärung ist auch die Änderung des Klagebegehrens auf Leistung der Anfechtungsschuld an die Masse zu verbinden. EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-30 1 Ob 653/82 Veröff: SZ 55/97 = GesRZ 1982,316 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 647/87 Vgl aber; Beisatz: § 37 Abs 3 KO kann nie einen gegen den Gemeinschuldner, sondern immer nur einen gegen einen Dritten anhängigen Prozess betreffen. Die Konkurseröffnung bewirkt demnach gemäß § 37 Abs 3 KO auch im Anfechtungsprozess einen Parteiwechsel. (T1)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 37, Absatz 3, KO kann nie einen gegen den Gemeinschuldner, sondern immer nur einen gegen einen Dritten anhängigen Prozess betreffen. Die Konkurseröffnung bewirkt demnach gemäß Paragraph 37, Absatz 3, KO auch im Anfechtungsprozess einen Parteiwechsel. (T1) TE OGH 1999-11-11 8 Ob 140/99t nur: Durch § 37 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. (T2); Veröff: SZ 72/177nur: Durch Paragraph 37, KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. (T2); Veröff: SZ 72/177 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 196/05z Vgl auch; Beisatz: Hier: Anfechtungsrecht und Schadenersatzrecht haben unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Rechtsschutzziele. Schon diese sprechen für die Richtigkeit der Rechtsprechung, die die Klagebefugnis des Gesellschaftsgläubigers, wenn er sich auf Schadenersatzrecht beruft, bejaht und diejenige des Masseverwalters verneint. (T3) TE OGH 2008-06-11 3 Ob 25/08k Vgl auch; Beisatz: Die Unterbrechung eines bei Konkurseröffnung bereits anhängigen Anfechtungsprozesses nach § 37 Abs 3 KO erfolgt von Gesetzes wegen. Bei einem erst nach Konkurseröffnung - unzulässiger Weise - durch einen Einzelgläubiger anhängig gemachten Anfechtungsprozess ist eine Unterbrechung nicht denkbar. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Unterbrechung eines bei Konkurseröffnung bereits anhängigen Anfechtungsprozesses nach Paragraph 37, Absatz 3, KO erfolgt von Gesetzes wegen. Bei einem erst nach Konkurseröffnung - unzulässiger Weise - durch einen Einzelgläubiger anhängig gemachten Anfechtungsprozess ist eine Unterbrechung nicht denkbar. (T4) TE OGH 2009-08-26 3 Ob 124/09w TE OGH 2023-07-11 17 Ob 5/23v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064536
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.