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{'item': ['1Ob655/82', '3Ob621/85', '1Ob555/88 (1Ob556/88', '9ObA220/90', '7Ob25/92', '8ObA241/94', '7Ob2200/96x', '1Ob413/97k', '2Ob272/99k', '6Ob117

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042441 Entscheidungsdatum30.06.1982 Geschäftszahl1Ob655/82; 3Ob621/85; 1Ob555/88 (1Ob556/88; 9ObA220/90; 7Ob25/92; 8ObA241/94; 7Ob2200/96x; 1Ob413/97k; 2Ob272/99k; 6Ob117/05g; 1Ob41/08y; 9Ob4/09t; 7Ob45/09g; 1Ob25/11z; 5Ob216/10s; 3Ob25/11i; 5Ob213/11a; 7Ob188/12s; 5Ob216/14x; 7Ob164/15s; 3Ob85/15v; 7Ob100/17g NormZPO §496 Abs2 Rechtssatz§ 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Dieses Recht ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang ereigneten. Es kann vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage geltend gemacht werden (SZ 43/151).Paragraph 496, Absatz 2, ZPO findet auf Aufhebungen gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Dieses Recht ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang ereigneten. Es kann vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage geltend gemacht werden (SZ 43/151). EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-30 1 Ob 655/82 TE OGH 1986-02-19 3 Ob 621/85 nur: § 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. (T1)nur: Paragraph 496, Absatz 2, ZPO findet auf Aufhebungen gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. (T1) TE OGH 1988-05-18 1 Ob 555/88 nur T1 TE OGH 1990-10-10 9 ObA 220/90 nur T1 TE OGH 1993-01-20 7 Ob 25/92 nur T1 TE OGH 1994-06-30 8 ObA 241/94 nur T1 TE OGH 1996-09-24 7 Ob 2200/96x Vgl; nur T1; Beisatz: Es können aber abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden. (T2) TE OGH 1998-01-27 1 Ob 413/97k Vgl auch; Beisatz: Bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO abschließend erledigte Streitpunkte dürfen nicht wieder aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. (T3)Vgl auch; Beisatz: Bei einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO abschließend erledigte Streitpunkte dürfen nicht wieder aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. (T3) TE OGH 2000-05-26 2 Ob 272/99k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 117/05g Vgl; Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 41/08y Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-10-29 9 Ob 4/09t Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2010-03-03 7 Ob 45/09g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 25/11z Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2011-03-08 5 Ob 216/10s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 213/11a Vgl; Auch Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 188/12s Auch; Veröff: SZ 2013/19 TE OGH 2014-12-16 5 Ob 216/14x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 164/15s Vgl aber; nur T1 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 85/15v Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/30 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 100/17g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042441

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.