RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013354 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl3Ob559/82; 5Ob214/00g; 1Ob128/06i; 5Ob135/10d; 5Ob100/15i; 5Ob5/16w; 9Ob77/16p; 1Ob187/17g; 1Ob68/19k; 3Ob49/20g; 9Ob100/22d NormABGB §830 B5 ABGB §825 D RechtssatzDie Regel des § 830 ABGB versagt dann, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass das Miteigentumsrecht, zB an einem gemeinsamen Hofraum, als Zubehör einer anderen Sache untergeordnet ist und der rechtlichen Selbständigkeit entbehrt (so schon SZ 11/199).Die Regel des Paragraph 830, ABGB versagt dann, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass das Miteigentumsrecht, zB an einem gemeinsamen Hofraum, als Zubehör einer anderen Sache untergeordnet ist und der rechtlichen Selbständigkeit entbehrt (so schon SZ 11/199). EntscheidungstexteTE OGH 1982-06-30 3 Ob 559/82 Veröff: SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085
(23)TE OGH 2000-09-26 5 Ob 214/00g Vgl auch; Beisatz: Die Art der Grundbuchseintragung weist die Miteigentumsanteile als Realrechte aus (vgl GlUNF 5212 ua; zur Maßgeblichkeit der Grundbuchseintragung siehe SZ 11/199). Das Wesen derartiger Rechte besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft kraft dieses Eigentumsrechtes ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind (vgl GlUNF 3261). Damit scheidet eine abgesonderte Verfügung über Realrechte aus (vgl GlUNF 2200 ua). (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Art der Grundbuchseintragung weist die Miteigentumsanteile als Realrechte aus vergleiche GlUNF 5212 ua; zur Maßgeblichkeit der Grundbuchseintragung siehe SZ 11/199). Das Wesen derartiger Rechte besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft kraft dieses Eigentumsrechtes ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind vergleiche GlUNF 3261). Damit scheidet eine abgesonderte Verfügung über Realrechte aus vergleiche GlUNF 2200 ua). (T1) Beisatz: Hier: Laut Grundbuchsstand gehören die Miteigentumsanteile an der Wegparzelle zum Gutsbestand bestimmter Liegenschaften und sind mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden. (T2) TE OGH 2006-10-17 1 Ob 128/06i Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Person steht und die realrechtlich mit anderen Liegenschaften verbunden ist, sind auch die Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum als Realrecht gehört. (T3) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 135/10d Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 100/15i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-07-11 5 Ob 5/16w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-24 9 Ob 77/16p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 187/17g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache sind en für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB unterworfen. (T4); Beisatz: Realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein‑)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können. (T5)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache sind en für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der Paragraphen 825, ff ABGB unterworfen. (T4); Beisatz: Realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein‑)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können. (T5) TE OGH 2019-05-27 1 Ob 68/19k Beis wie T1; Beisatz: Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis iSd §§ 825 ABGB. (T6)Beis wie T1; Beisatz: Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis iSd Paragraphen 825, ABGB. (T6) Beisatz: Mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft ist (nur) ein bestimmtes Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft verbunden, nicht aber das Eigentum an bestimmten ihrer Grundstücke. (T7) TE OGH 2020-07-08 3 Ob 49/20g vgl; Beisatz wie T1 Anm: Veröff: SZ 2020/60Anmerkung, Veröff: SZ 2020/60 TE OGH 2023-06-28 9 Ob 100/22d vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Antragsteller ist Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft, in deren Eigentum die notleidende Liegenschaft steht. Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges scheitert damit bereits an der mangelnden Eigentümerstellung des Antragstellers an der notleidenden Liegenschaft. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013354