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OGH Rechtssatz RS0017621 (7Ob534/82)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017621 Entscheidungsdatum01.07.1982 Geschäftszahl7Ob534/82; 4Ob1511/95; 6Ob36/97f NormABGB §905 IC RechtssatzIst vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen, selbst wenn im Zweifel ein bloßer Versendungskauf anzunehmen sein mag (JBl 1969,337), zumal wenn die Übersendungsart durch einen privaten Spediteur auch nicht im Sinne des § 429 ABGB vom Käufer bestimmt oder genehmigt war.Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen, selbst wenn im Zweifel ein bloßer Versendungskauf anzunehmen sein mag (JBl 1969,337), zumal wenn die Übersendungsart durch einen privaten Spediteur auch nicht im Sinne des Paragraph 429, ABGB vom Käufer bestimmt oder genehmigt war.

EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-01 7 Ob 534/82 Veröff: SZ 55/102 TE OGH 1995-01-31 4 Ob 1511/95 Auch; nur: Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen. (T1) TE OGH 1997-04-24 6 Ob 36/97f nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017621

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