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OGH Rechtssatz RS0048296 (7Ob653/82 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048296 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl7Ob653/82; 4Ob545/83; 3Ob72/01m; 5Ob208/07k; 2Ob182/08s; 7Ob85/08p; 1Ob7/12d; 5Ob237/12g; 1Ob18/25s NormABGB §164a ABGB §164 Abs1 Z3 litb idF FamErbRÄG 2004ABGB §164 Abs1 Z3 litb in der Fassung FamErbRÄG 2004 RechtssatzDie Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-01 7 Ob 653/82 Veröff: ÖA 1984,43 TE OGH 1983-04-26 4 Ob 545/83 Vgl aber; nur: Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. (T1) Veröff: SZ 56/71 = EvBl 1983/116 S 443 TE OGH 2001-11-20 3 Ob 72/01m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die materielle Ausschlussfrist des § 164b Satz 2 ABGB beginnt mit der objektiven Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung zu laufen. (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die materielle Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, Satz 2 ABGB beginnt mit der objektiven Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung zu laufen. (T2) TE OGH 2007-10-02 5 Ob 208/07k nur: Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann. (T3); Beisatz: Nunmehr Antragsfrist von 2 Jahren nach § 164 Abs 2 ABGB in Verbindung mit §§ 81 ff AußStrG 2005. (T4)nur: Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann. (T3); Beisatz: Nunmehr Antragsfrist von 2 Jahren nach Paragraph 164, Absatz 2, ABGB in Verbindung mit Paragraphen 81, ff AußStrG 2005. (T4) TE OGH 2008-09-04 2 Ob 182/08s Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2009-03-30 7 Ob 85/08p TE OGH 2012-03-23 1 Ob 7/12d Auch; nur: Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. (T5) TE OGH 2013-02-14 5 Ob 237/12g Vgl TE OGH 2025-02-25 1 Ob 18/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048296

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.