RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022849 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl8Ob148/82; 4Ob525/90; 9Ob415/97p; 10Ob31/00g; 1Ob16/06v; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 1Ob272/07t; 4Ob86/08p; 3Ob178/12s; 7Ob139/15i; 8Ob43/17g; 8Ob144/17k; 8Ob67/20s; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x; 10Ob50/23k; 4Ob115/24a; 8Ob117/25a NormABGB §1295 Ia5 ABGB §1323 A ABGB §1323 C1 RechtssatzZum Problem: "neu für alt". (Hier: Keine Vorteilsausgleichung wegen Einbaues eines neuen Reifens). EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-01 8 Ob 148/82 Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49 TE OGH 1990-04-03 4 Ob 525/90 Vgl auch; Beisatz: Die für diese Entscheidung maßgebenden Erwägungen können aber auf die Beschädigung einzelner Teile eines Hauses - wie der Heizungsanlage, der Sanitärinstallationen, der Fußbodenbeläge, der Tapeten und der Malerei - nicht angewendet werden. (T1) Veröff: JBl 1990,721 TE OGH 1998-01-28 9 Ob 415/97p Vgl; nur: Zum Problem: "neu für alt". (T2) Beisatz: Ein Abzug "neu für alt" ist nicht von Amts wegen vorzunehmen. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache. (T3) TE OGH 2001-03-06 10 Ob 31/00g nur T2; Beisatz: Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird, deren Naturalersatz nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs "neu für alt". (T4) TE OGH 2006-01-31 1 Ob 16/06v nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T5) TE OGH 2007-02-07 2 Ob 234/05h Auch; Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt" verneint. (T6) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 176/07g Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/73 TE OGH 2008-06-10 1 Ob 272/07t Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen beziehungsweise Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen beziehungsweise vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen ecetera der Fall ist. (T7) Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T8) Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T9) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 86/08p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-11-14 3 Ob 178/12s Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfliesungen. (T10) TE OGH 2015-12-16 7 Ob 139/15i Ähnlich; Beis wie T3 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 43/17g Auch; Beisatz: Wenn die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Sache nur im Wege des Neuerwerbs bzw der Neuherstellung in Frage kommt, ist über Einwendung des Beklagten von den Neuerwerbskosten ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem schädigenden Ereignis. (T11) TE OGH 2018-01-26 8 Ob 144/17k Beis wie T3 TE OGH 2020-09-28 8 Ob 67/20s Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest‑)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T12) TE OGH 2023-11-17 8 Ob 115/23d vgl; Beisatz wie T1: Hier: Neuverlegung von Natursteinplatten auf einer Terrasse (T13) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 69/24x Beisatz wie T3 nur: Der Schädiger trägt für die Voraussetzungen eines Abzugs "neu für alt" die Beweislast. (T14) Beisatz: Hier: Behauptete Vorteilsausgleichung bei Neuanschaffung eines vorbeschädigten Terrassenbodens. (T15) TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl; Beisatz nur wie T7 TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 117/25a Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 Beisatz: Die Restlebensdauer, die der beschädigte Sachteil gehabt hätte, und die Lebensdauer, die der erneuerte Sachteil haben wird, sind in Beziehung zu setzen. (T16) Beisatz: hier: Vorteilsausgleich für längere Nutzungsdauer bei Austausch mangelhafter Dachpaneele. (T17) Anm: So bereits 5Ob292/05k.Anmerkung, So bereits 5Ob292/05k. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022849
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