RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009891 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl1Ob21/82; 1Ob37/82; 1Ob39/82; 7Ob667/84; 8Ob651/84; 7Ob642/85; 1Ob1/86 (1Ob2/86); 1Ob643/87; 3Ob112/87; 4Ob523/90; 3Ob79/91; 1Ob547/92; 8Ob550/92; 8Ob642/93; 6Ob644/94; 10Ob84/97v; 6Ob94/01v; 8Ob287/01s; 3Ob179/03z; 7Ob89/07z; 6Ob266/11b; 7Ob28/18w; 5Ob52/24v; 8Ob74/24a; 1Ob108/25a NormABGB §294 D RechtssatzDer Begriff "Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-07 1 Ob 21/82 Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 = SZ 55/105 TE OGH 1982-11-10 1 Ob 37/82 nur: Selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind. (T1) TE OGH 1983-02-23 1 Ob 39/82 nur: Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind. (T2) TE OGH 1984-11-08 7 Ob 667/84 nur T2; Veröff: SZ 57/166 TE OGH 1985-05-23 8 Ob 651/84 Beisatz: Entscheidend ist die Verkehrsauffassung (hier: Superädifikat über zwei Grundstücke, durch Mittelmauer getrennt; selbständige Verwertbarkeit beider Teile). (T3) Veröff: EvBl 1986/84 S 306 = JBl 1986,724 (zustimmend Hoyer) = NZ 1987,65 = SZ 58/89 TE OGH 1985-12-12 7 Ob 642/85 nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt darauf an ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens zur Folge hätte. (T4) Veröff: RdW 1986,106 = SZ 58/208 = JBl 1986,448 TE OGH 1986-03-05 1 Ob 1/86 Auch; nur T2; Veröff: JBl 1986,782 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 643/87 nur: Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen. (T5) Veröff: ImmZ 1988,74 TE OGH 1987-11-11 3 Ob 112/87 Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Entscheidend ist die Verkehrsauffassung. (T6) Beisatz: Bei Entfernungskosten von fünfundzwanzig Prozent bis zu fünfzig Prozent des Wertes von Fenstern und Türen ist nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen. (T7) TE OGH 1990-05-08 4 Ob 523/90 nur T6; Beisatz: Die Abtrennung ist regelmäßig dann unwirtschaftlich, wenn Teilsache und Restsache zusammen weniger wert sind als die ungeteilt Sache. Auch auf diese Wertminderung der Hauptsache ist Bedacht zu nehmen. (T8) Veröff: EvBl 1990/142 S 740 = JBl 1991,376 = RdW 1991,203 TE OGH 1991-08-28 3 Ob 79/91 Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 64/109 TE OGH 1992-04-01 1 Ob 547/92 Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269 TE OGH 1992-03-26 8 Ob 550/92 nur T2 TE OGH 1993-11-18 8 Ob 642/93 Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wandgemälde, das im sogenannten Seccoverfahren hergestellt wurde, ist selbständiger Bestandteil. (T9) TE OGH 1994-12-07 6 Ob 644/94 nur T5 TE OGH 1997-04-15 10 Ob 84/97v Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: hier: Dacheindeckungsteile und Fassadenteile (Trapezblechschalen) sind unselbständige Bestandteile. (T10) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 94/01v Auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s Auch; nur T2 TE OGH 2003-08-21 3 Ob 179/03z Vgl auch; Beisatz: Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig. (T11) TE OGH 2007-07-04 7 Ob 89/07z Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Z 2, (VF 50112:03) zu verstehen ist. (T12)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Ziffer 2,, (VF 50112:03) zu verstehen ist. (T12) TE OGH 2012-02-16 6 Ob 266/11b Vgl; Beisatz: Hier: In Wandnischen „eingeputzte“ Wandbilder. (T13) TE OGH 2018-03-21 7 Ob 28/18w Auch TE OGH 2025-04-02 5 Ob 52/24v vgl TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a Beisatz wie T11 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 108/25a nur: Zubehör ist grundsätzlich sonderrechtsfähig und teilt nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009891
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.