OGH Rechtssatz RS0059692 (2Ob531/82 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059692 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl2Ob531/82; 6Ob60/12k; 6Ob47/24s NormGmbHG §36 GmbHG §38 RechtssatzDie Einberufung der Generalversammlung ist eine Mitteilung mit dem Zweck, den Gesellschaftern Kenntnis von der Abhaltung der Generalversammlung zu verschaffen. Diese soll nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-13 2 Ob 531/82 TE OGH 2012-04-19 6 Ob 60/12k nur: Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. (T1); Beisatz: Die Verpflichtung, bei Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen, folgt aus der allgemeinen Treuepflicht. (T2) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 47/24s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059692