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{'item': ['4Ob73/82 (4Ob74/82)', '4Ob135/82', '4Ob130/84', '4Ob155/85', '14ObA75/87', '9ObA201/87', '9ObA245/89', '8Ob563/89', '9ObA34/93', '9ObA307/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029375 Entscheidungsdatum13.07.1982 Geschäftszahl4Ob73/82 (4Ob74/82); 4Ob135/82; 4Ob130/84; 4Ob155/85; 14ObA75/87; 9ObA201/87; 9ObA245/89; 8Ob563/89; 9ObA34/93; 9ObA307/97f; 8ObA30/01x; 9ObA50/07d; 9ObA12/16d; 8ObA18/18g NormAngG §27 Z1 E1a RechtssatzDer Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder konnte der Arbeitnehmer annehmen, daß der Arbeitgeber hätte er die Sachlage gekannt - seine Einwilligung erteilt hätte (so schon Arb 9690 und 9905), schließt dies die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers aus (Hier: Buchhaltungsarbeiten für einen der Gesellschafter, nachdem er bereits früher solche Arbeiten für den anderen Gesellschafter verrichtet hat).Der Entlassungstatbestand der Untreue (Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder konnte der Arbeitnehmer annehmen, daß der Arbeitgeber hätte er die Sachlage gekannt - seine Einwilligung erteilt hätte (so schon Arb 9690 und 9905), schließt dies die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers aus (Hier: Buchhaltungsarbeiten für einen der Gesellschafter, nachdem er bereits früher solche Arbeiten für den anderen Gesellschafter verrichtet hat). EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-13 4 Ob 73/82 Veröff: Arb 10146 TE OGH 1982-09-21 4 Ob 135/82 Auch; nur: Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein. (T1)Auch; nur: Der Entlassungstatbestand der Untreue (Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein. (T1) TE OGH 1985-01-15 4 Ob 130/84 nur T1 TE OGH 1986-01-14 4 Ob 155/85 nur T1 TE OGH 1987-09-02 14 ObA 75/87 Vgl auch; Veröff: WBl 1988,58 = DRdA 1990,297 (Mosler) = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Mannagetta) TE OGH 1988-02-10 9 ObA 201/87 Vgl auch; Veröff: ZAS 1989,195 (Jabornegg) TE OGH 1989-10-18 9 ObA 245/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1990-04-26 8 Ob 563/89 nur: Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. (T3) Beisatz: Untreue darf im Zweifel zu Lasten des Dienstnehmers nicht angenommen werden. (T4) Veröff: GesRZ 1990,225 = ecolex 1991,324 = WBl 1990,313nur: Der Entlassungstatbestand der Untreue (Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. (T3) Beisatz: Untreue darf im Zweifel zu Lasten des Dienstnehmers nicht angenommen werden. (T4) Veröff: GesRZ 1990,225 = ecolex 1991,324 = WBl 1990,313 TE OGH 1993-03-31 9 ObA 34/93 Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1998-02-25 9 ObA 307/97f Auch; nur T1 TE OGH 2001-02-15 8 ObA 30/01x Auch TE OGH 2007-09-28 9 ObA 50/07d nur T1 TE OGH 2016-03-18 9 ObA 12/16d Auch; nur T3 TE OGH 2018-05-29 8 ObA 18/18g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029375

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