RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037645 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl4Ob350/82; 4Ob327/82; 4Ob163/89; 4Ob75/90; 4Ob47/94; 4Ob90/95; 4Ob1/96; 4Ob2077/96m; 4Ob2363/96w; 4Ob131/98p; 4Ob73/99k; 4Ob162/99y; 4Ob40/00m; 4Ob54/00w; 4Ob70/01z; 4Ob194/03p; 4Ob33/04p; 4Ob178/06i; 17Ob22/07w; 4Ob154/09i; 4Ob47/10f; 17Ob1/10m; 4Ob93/10w; 4Ob88/10k; 4Ob7/11z; 17Ob27/11m; 4Ob79/13s; 4Ob93/13z; 4Ob13/15p; 4Ob21/15i; 4Ob80/15s; 9ObA93/15i; 4Ob184/15k; 4Ob97/16t; 4Ob172/16x; 4Ob59/17f; 4Ob97/17v; 4Ob190/17w; 4Ob206/18z; 4Ob237/18h; 4Ob166/19v (4Ob187/19g); 4Ob178/19h; 4Ob25/20k; 4Ob138/20b; 4Ob110/22p; 4Ob20/22b; 4Ob15/23v; 9ObA70/25x NormZPO §226 IIB12 MSchG §10 UrhG §81 UWG §14 A1 Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 RechtssatzEin Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980,46 uva). Das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die klagende Partei die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu unterlassen, geht über diesen Umfang hinaus. EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-13 4 Ob 350/82 Veröff: SZ 55/110 = GRURInt 1983,311 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81) TE OGH 1983-05-10 4 Ob 327/82 nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980,46 uva). (T1) Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen Unterlassungsgebot hinsichtlich Hervorhebung der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" nicht etwa nur für den Handel mit Elektrowaren, sondern generell beim Einzelhandel mit "Waren aller Art", weil Beklagter einen solchen betreibt und ein Recht zu einer derartigen Hervorhebung allgemein für den ganzen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen hat. (T2) TE OGH 1990-02-20 4 Ob 163/89 nur T1 TE OGH 1990-05-30 4 Ob 75/90 nur T1 TE OGH 1994-05-10 4 Ob 47/94 nur T1 TE OGH 1995-11-21 4 Ob 90/95 nur T1 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1/96 nur T1; Beisatz: Der beklagten Partei kann demnach nicht ganz allgemein untersagt werden, zur Irreführung geeignete Angaben zu machen; vielmehr sind ihr die beanstandeten Behauptungen und sinngleiche Behauptungen zu untersagen. (T3) TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2077/96m nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T4) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2363/96w Veröff: SZ 69/283 TE OGH 1998-06-16 4 Ob 131/98p nur T1 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 73/99k Auch; nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. (T5) TE OGH 1999-06-22 4 Ob 162/99y Vgl auch; nur T5 TE OGH 2000-03-14 4 Ob 40/00m Auch; nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. (T6) TE OGH 2000-03-14 4 Ob 54/00w Auch; nur T6 TE OGH 2001-04-03 4 Ob 70/01z Auch; nur T5 TE OGH 2003-10-07 4 Ob 194/03p Auch; nur T5; Beisatz: Es soll aber auch Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht ermöglichen. (T7) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 33/04p nur T5; Beisatz: In der Zukunft liegende ungewisse Ereignisse können bei der Fassung eines Unterlassungsgebots nicht berücksichtigt werden; sie müssen mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden. (T8) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 178/06i nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot war nicht auf das Internet einzuschränken. Es liegt nämlich nahe, den Inhalt eines Internetauftritts auch für die Werbung in anderen Medien zu verwenden. Dass es hier anders wäre, haben die Beklagten weder behauptet noch bescheinigt. (T9) TE OGH 2007-12-11 17 Ob 22/07w nur T1; Veröff: SZ 2007/197 TE OGH 2010-01-19 4 Ob 154/09i Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/1 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 47/10f Vgl auch TE OGH 2010-07-13 17 Ob 1/10m Auch; nur T1 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 93/10w Auch; nur T1 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 88/10k Auch; nur T1; Beisatz: Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird. (T10) Beisatz: Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung. (T11)Beisatz: Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung. (T11) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 7/11z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-06-12 17 Ob 27/11m Auch; nur T5; Beis wie T7 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 79/13s Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2013-07-09 4 Ob 93/13z Vgl auch; Beisatz: Im Wettbewerbsrecht ist die Einschränkung eines zu allgemein gefassten Unterlassungsbegehrens auf die tatsächlich erwiesenen Wettbewerbsverstöße nach ständiger Rechtsprechung ein Minus, kein Aliud. (T12) TE OGH 2015-02-17 4 Ob 13/15p nur T1 TE OGH 2015-03-24 4 Ob 21/15i nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie ‑ um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen ‑ auf ähnliche Fälle einzuengen. (T13) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 80/15s Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2015-09-24 9 ObA 93/15i Auch; Beis wie T13 TE OGH 2015-11-17 4 Ob 184/15k nur T1 TE OGH 2016-06-15 4 Ob 97/16t nur T1; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2016-08-30 4 Ob 172/16x Auch; nur T6 TE OGH 2017-06-13 4 Ob 59/17f Auch; Beis wie T4; Beis wie T13 TE OGH 2017-12-21 4 Ob 97/17v Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-12-21 4 Ob 190/17w Auch TE OGH 2018-11-27 4 Ob 206/18z Beis wie T12 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 237/18h Beis wie T12 TE OGH 2019-10-24 4 Ob 166/19v Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben. (T14) TE OGH 2020-02-21 4 Ob 178/19h TE OGH 2020-06-05 4 Ob 25/20k Beis wie T12 TE OGH 2020-12-22 4 Ob 138/20b Beisatz: Hier: Ein Unterlassungsbegehren, das generell auf die Untersagung der Benutzung der geschützten Marken ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers und ohne Rechtfertigungsgrund gerichtet ist, trifft nicht den Kern der Verletzungshandlung und ist damit nicht ausreichend substanziiert. (T15) TE OGH 2022-10-18 4 Ob 110/22p Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 20/22b Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Der formulierte Obersatz des Unterlassungsbegehrens, Dienstnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte der Klägerin oder deren Konzerngesellschaften auf unlautere Weise abzuwerben, ist daher zu weit gefasst. (T16) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 15/23v nur T1 TE OGH 2025-10-23 9 ObA 70/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037645
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.