RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020169 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl3Ob570/82; 1Ob653/83; 3Ob263/05f; 2Ob27/13d; 2Ob89/13x; 4Ob112/14w; 8Ob53/16a; 8Ob91/23z NormABGB §1072 RechtssatzNach herrschender Auffassung führen Dissens, Geschäftsunfähigkeit, Irrtum, Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage und dergleichen im Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten dazu, dass der Vorkaufsfall nicht eingetreten ist und im Falle eines zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem schon vollzogenen Leistungsaustausches die beiderseitigen Leistungen kondizierbar sind. EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-14 3 Ob 570/82 TE OGH 1983-06-15 1 Ob 653/83 Veröff: SZ 56/96 TE OGH 2005-11-24 3 Ob 263/05f Vgl auch; Beisatz: Ein wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers von vornherein nichtiger Kaufvertrag löst den Vorkaufsfall nicht aus. (T1) TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d Auch; Beisatz: Zur Kategorie der „ungültigen“ Vorkaufsfälle zählen neben den nichtigen Rechtsgeschäften (siehe oben) auch jene, die wegen eines ihnen von vornherein anhaftenden Mangels von einer der Parteien des Drittvertrags (zB wegen List oder Irrtums) erfolgreich angefochten oder einvernehmlich aufgehoben und dadurch mit Wirkung ex tunc beseitigt worden sind. (T2) Beisatz: Solche ungültigen Rechtsgeschäfte bewirken keinen Vorkaufsfall. (T3) TE OGH 2014-03-28 2 Ob 89/13x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 112/14w Vgl auch TE OGH 2016-06-28 8 Ob 53/16a Vgl auch; Beisatz: Das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, weshalb bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag der Vorkaufsfall erst mit dem Bedingungseintritt vorliegt. Das Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung führt somit zum Nichteintritt des Vorkaufsfalls. Die Pflicht des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten zum Einlösungsangebot und die Einlösungsbefugnis des Vorkaufsberechtigten werden demnach erst mit Bedingungseintritt begründet. Ein vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes (verfrühtes) Einlösungsangebot setzt den Lauf der Einlösungsfrist nach § 1075 ABGB nicht in Gang. Dies bedeutet, dass der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht behält. (T4)Vgl auch; Beisatz: Das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, weshalb bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag der Vorkaufsfall erst mit dem Bedingungseintritt vorliegt. Das Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung führt somit zum Nichteintritt des Vorkaufsfalls. Die Pflicht des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten zum Einlösungsangebot und die Einlösungsbefugnis des Vorkaufsberechtigten werden demnach erst mit Bedingungseintritt begründet. Ein vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes (verfrühtes) Einlösungsangebot setzt den Lauf der Einlösungsfrist nach Paragraph 1075, ABGB nicht in Gang. Dies bedeutet, dass der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht behält. (T4) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 91/23z vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020169
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.