OGH Rechtssatz RS0011729 (6Ob603/82)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011729 Entscheidungsdatum14.07.1982 Geschäftszahl6Ob603/82; 1Ob580/91; 1Ob61/00b NormABGB §487; ABGB §857; ABGB §1295 IIIABGB §487; ABGB §857; ABGB §1295 römisch drei RechtssatzKeine Schikane liegt vor, wenn der Grundeigentümer, auf dessen Grund eine Begrenzungsmauer an die Grenzlinie herangebaut ist, die Entfernung der zur Befestigung eines Zaunes in die Begrenzungsmauer eingetriebenen Schrauben verlangt; ihm ist ein trifftiges Interesse daran zuzubilligen, daß sein Grundstück mit keiner Last nach § 487 ABGB belastet ist und künftig einer Vermutung nach § 857 ABGB vorgebeugt wird.Keine Schikane liegt vor, wenn der Grundeigentümer, auf dessen Grund eine Begrenzungsmauer an die Grenzlinie herangebaut ist, die Entfernung der zur Befestigung eines Zaunes in die Begrenzungsmauer eingetriebenen Schrauben verlangt; ihm ist ein trifftiges Interesse daran zuzubilligen, daß sein Grundstück mit keiner Last nach Paragraph 487, ABGB belastet ist und künftig einer Vermutung nach Paragraph 857, ABGB vorgebeugt wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-14 6 Ob 603/82 TE OGH 1991-11-20 1 Ob 580/91 Vgl auch; Veröff: RZ 1993/72 S 180 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 61/00b Vgl auch; Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011729