RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094723 Entscheidungsdatum27.07.1982 Geschäftszahl10Os170/80; 13Os157/84; 12Os143/86; 15Os84/87; 14Os107/99; 13Os110/02; 13Os116/12a; 13Os55/12f; 12Os117/12s (12Os118/12p); 12Os113/14f; 14Os5/21y; 15Os58/21z; 11Os56/22b NormStGB §153; StGB §156; StGB §166 Rechtssatz1.) Bei einer Untreue zu Lasten einer GmbH ist nicht der Schaden der Gesellschafter maßgebend, sondern jener der Gesellschaft als eines eigenen Rechtssubjekts. 2.) Der einzige Gesellschafter einer GmbH kommt als Täter einer zu deren Lasten begangenen Untreue nicht in Betracht. 3.) Eine Untreue zu Lasten einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin neben dem Täter dessen Gattin ist, wird im Familienkreis (§ 166 StGB) begangen.3.) Eine Untreue zu Lasten einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin neben dem Täter dessen Gattin ist, wird im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) begangen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-27 10 Os 170/80 Veröff: SSt 53/45 = EvBl 1983/67 S 244 TE OGH 1984-11-29 13 Os 157/84 Vgl auch; nur: Der einzige Gesellschafter einer GmbH kommt als Täter einer zu deren Lasten begangenen Untreue nicht in Betracht. (T1) TE OGH 1987-04-02 12 Os 143/86 Vgl auch; nur: Eine Untreue zu Lasten einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin neben dem Täter dessen Gattin ist, wird im Familienkreis (§ 166 StGB) begangen. (T2)Vgl auch; nur: Eine Untreue zu Lasten einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin neben dem Täter dessen Gattin ist, wird im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) begangen. (T2) TE OGH 1987-07-24 15 Os 84/87 nur: Bei einer Untreue zu Lasten einer GmbH ist nicht der Schaden der Gesellschafter maßgebend, sondern jener der Gesellschaft als eines eigenen Rechtssubjekts. (T3) nur T2; Veröff: GesRZ 1988,44 TE OGH 2000-06-28 14 Os 107/99 Beisatz: Daher hat auch der an der Gesellschaft selbst beteiligte Täter den gesamten der Gesellschaft zugefügten Schaden strafrechtlich zu verantworten, und zwar unabhängig von der Höhe des Anteils der anderen Gesellschafter. Nur wenn der Täter einziger Gesellschafter und damit wirtschaftlich gesehen nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung faktisch mit der Gesellschaft ident ist, wird durch eine Schädigung der Gesellschaft nicht wirklich einem "anderen" ein Vermögensnachteil zugefügt, weshalb Untreue ausscheidet. (T4) TE OGH 2003-04-30 13 Os 110/02 Auch; nur T3; Beis ähnlich T4 nur: Nur wenn der Täter einziger Gesellschafter und damit wirtschaftlich gesehen nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung faktisch mit der Gesellschaft ident ist, wird durch eine Schädigung der Gesellschaft nicht wirklich einem "anderen" ein Vermögensnachteil zugefügt. (T5) TE OGH 2012-11-22 13 Os 116/12a Auch TE OGH 2012-08-30 13 Os 55/12f nur T1 TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s Auch; Beisatz: Bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft begangenen Untreue ist nicht der mittelbare Schaden der Alleinaktionärin, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend. (T6) Beisatz: Der Einwand, wonach nicht die Aktiengesellschaft, sondern die Alleinaktionärin Trägerin des von § 153 StGB geschützten Rechtsguts sei, setzt sich über die Rechtssubjektivität der Aktiengesellschaft hinweg (§ 1 AktG). (T7)Beisatz: Der Einwand, wonach nicht die Aktiengesellschaft, sondern die Alleinaktionärin Trägerin des von Paragraph 153, StGB geschützten Rechtsguts sei, setzt sich über die Rechtssubjektivität der Aktiengesellschaft hinweg (Paragraph eins, AktG). (T7) TE OGH 2014-11-27 12 Os 113/14f Auch; nur T3 TE OGH 2021-06-29 14 Os 5/21y Vgl TE OGH 2021-10-20 15 Os 58/21z Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2022-11-15 11 Os 56/22b Vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094723
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