RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008547 Entscheidungsdatum28.07.1982 Geschäftszahl7Ob591/82; 2Ob555/82; 1Ob767/83; 2Ob574/84; 5Ob611/84; 2Ob592/87; 2Ob533/88; 6Ob597/88; 6Ob733/89; 6Ob558/95; 5Ob528/95; 4Ob2018/96k; 4Ob251/99m; 4Ob191/06a; 6Ob127/17w; 5Ob229/18i NormABGB §830 B1; AußStrG §235; EheG §81 RechtssatzDie nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich.Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB vor. Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des Paragraph 830, ABGB möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-28 7 Ob 591/82 Veröff: EFSlg 34805 TE OGH 1983-12-13 2 Ob 555/82 nur: Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. (T1) TE OGH 1984-01-11 1 Ob 767/83 Auch; nur T1 TE OGH 1984-06-05 2 Ob 574/84 TE OGH 1984-12-20 5 Ob 611/84 Vgl; nur: Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. (T2)Vgl; nur: Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB vor. (T2) TE OGH 1987-06-16 2 Ob 592/87 nur T1 TE OGH 1988-03-15 2 Ob 533/88 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1988-07-07 6 Ob 597/88 nur T2 TE OGH 1989-12-21 6 Ob 733/89 Auch TE OGH 1995-06-22 6 Ob 558/95 nur T2; nur: Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich. (T3)nur T2; nur: Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des Paragraph 830, ABGB möglich. (T3) TE OGH 1995-09-26 5 Ob 528/95 nur T2; nur T3; Beisatz: Eine verfrüht eingebrachte Teilungsklage ist nach Maßgabe des § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; allenfalls ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Außerstreitverfahren zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmende Umstände oder bloße Wertbestimmungsfaktoren einer im Miteigentum geschiedener Ehegatten stehenden Liegenschaft von einer noch ausstehenden Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters abhängen. (T4)nur T2; nur T3; Beisatz: Eine verfrüht eingebrachte Teilungsklage ist nach Maßgabe des Paragraph 235, AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; allenfalls ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Außerstreitverfahren zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmende Umstände oder bloße Wertbestimmungsfaktoren einer im Miteigentum geschiedener Ehegatten stehenden Liegenschaft von einer noch ausstehenden Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters abhängen. (T4) TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2018/96k Auch TE OGH 1999-10-19 4 Ob 251/99m Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/148 TE OGH 2006-10-17 4 Ob 191/06a nur T2, nur T3; Veröff: SZ 2006/157 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 127/17w Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage nach § 1216e Abs 3 ABGB. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage nach Paragraph 1216 e, Absatz 3, ABGB. (T5) Veröff: SZ 2017/90 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i nur T2; nur T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008547
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