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{'item': ['7Ob591/82', '5Ob611/84', '8Ob522/85', '4Ob588/88', '9Ob260/98w', '4Ob195/01g', '1Ob188/16b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057616 Entscheidungsdatum28.07.1982 Geschäftszahl7Ob591/82; 5Ob611/84; 8Ob522/85; 4Ob588/88; 9Ob260/98w; 4Ob195/01g; 1Ob188/16b NormEheG §94 Abs2 RechtssatzWird die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf. Wenn die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin, da die Ehewohnung zugewiesen wird und die zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten Antragstellers angewiesen ist, eigene Einkünfte aus Mietzinseinnahmen der Ehewohnung erzielen kann, ist mit Rücksicht auf die Wechselwirkung zwischen den eigenen Einkünften und der Höhe des Unterhaltsbetrages (§ 94 Abs 2 ABGB) eine Wertsicherung nicht gerechtfertigt.Wird die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf. Wenn die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin, da die Ehewohnung zugewiesen wird und die zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten Antragstellers angewiesen ist, eigene Einkünfte aus Mietzinseinnahmen der Ehewohnung erzielen kann, ist mit Rücksicht auf die Wechselwirkung zwischen den eigenen Einkünften und der Höhe des Unterhaltsbetrages (Paragraph 94, Absatz 2, ABGB) eine Wertsicherung nicht gerechtfertigt. EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-28 7 Ob 591/82 Veröff: EvBl 1982/195 S 660 = EFSlg 41439 TE OGH 1984-12-20 5 Ob 611/84 nur: Wird die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf. (T1) Beisatz: Hier: Stundung (T2) TE OGH 1985-09-12 8 Ob 522/85 nur T1; Beisatz: § 94 Abs 2 EheG ordnet an, daß die Ausgleichszahlung auf längere Frist, in Teilbeträgen gegen Sicherstellung, also auch gegen Verzinsung und Wertsicherung (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 94 EheG) auferlegt werden kann, wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist. (T3)nur T1; Beisatz: Paragraph 94, Absatz 2, EheG ordnet an, daß die Ausgleichszahlung auf längere Frist, in Teilbeträgen gegen Sicherstellung, also auch gegen Verzinsung und Wertsicherung (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 94, EheG) auferlegt werden kann, wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist. (T3) TE OGH 1988-10-25 4 Ob 588/88 Vgl aber; nur T1 TE OGH 1998-10-07 9 Ob 260/98w Vgl auch; Beisatz: Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen ist zulässig. Daß in einem solchen Fall neben (oder anstatt) der hier ohnedies angeordneten Wertsicherung eine Verzinsung vorzuschreiben wäre, ist weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung zu entnehmen. (T4) TE OGH 2001-09-25 4 Ob 195/01g Vgl aber; Beisatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. (T5) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b Vgl aber; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057616

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.