RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021287 Entscheidungsdatum28.07.1982 Geschäftszahl7Ob723/81; 7Ob659/82; 7Ob643/83; 8Ob576/83; 5Ob531/85; 14Ob224/86; 1Ob509/88; 6Ob1569/91; 6Ob46/99d; 10Ob350/99i; 1Ob203/01m; 8ObA203/02i; 7Ob256/03b; 9ObA80/04m; 2Ob261/07g; 3Ob145/10k; 2Ob181/15d; 5Ob94/17k; 3Ob67/20d NormABGB §1151 VIIIABGB §1151 römisch acht RechtssatzVertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung ist die Bereitstellung eines Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung. Dieser ist aber nicht Erfüllungsgehilfe des Verleihers (seines Dienstgebers), der daher auch nicht für eine schlechte Arbeitsleistung seines Dienstnehmers haftet. Der Verleiher haftet jedoch für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft des überlassenen Dienstnehmers. EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-28 7 Ob 723/81 Veröff: SZ 55/115 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 659/82 nur: Der Verleiher haftet jedoch für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft des überlassenen Dienstnehmers. (T1) Beisatz: Nach redlicher Verkehrsübung. (T2) TE OGH 1983-09-08 7 Ob 643/83 Veröff: SZ 56/129 TE OGH 1984-04-12 8 Ob 576/83 nur: Vertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung ist die Bereitstellung eines Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung. (T3) nur T1 Veröff: Arb 10351 TE OGH 1985-05-14 5 Ob 531/85 nur T1 TE OGH 1987-01-27 14 Ob 224/86 Auch; nur T3 Veröff: EvBl 1987/100 S 363 = WBl 1987,100 = RdW 1987,237 = Arb 10603 TE OGH 1988-02-24 1 Ob 509/88 nur T3; nur T1; Veröff: SZ 61/44 = EvBl 1988/93 S 458 = RdW 1988,287 TE OGH 1991-05-16 6 Ob 1569/91 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 46/99d nur T3 TE OGH 2000-02-15 10 Ob 350/99i nur T3 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 203/01m Beisatz: Der Überlassende hat aus dem Titel der Gewährleistung verschuldensunabhängig nicht etwa dafür einzustehen, dass die überlassene Arbeitskraft eines bestimmten Zeugnisses über ihre Berufsbefähigung entbehrt, sondern nur dafür, dass sie über die - durch ein solches Zeugnis zunächst indizierte - zumindest durchschnittliche berufliche Qualifikation aus bestimmten Gründen tatsächlich nicht verfügt, und zwar unabhängig davon, ob er einen solchen Ausbildungsmangel anlässlich der Einstellung der Arbeitskräfte oder im Zeitpunkt ihrer Überlassung kannte oder wenigstens hätte kennen müssen. Allein das Vorhandensein eines bestimmten Zeugnisses klärt daher die maßgebende berufliche Qualifikationsfrage noch nicht abschließend. (T4) TE OGH 2003-02-13 8 ObA 203/02i Vgl auch; nur T3 TE OGH 2003-12-03 7 Ob 256/03b Ähnlich; nur T1; Beisatz: Nicht jedoch für eine mangelnde Qualität der Arbeitsleistung. (T5) Beis wie T4 TE OGH 2005-04-06 9 ObA 80/04m Veröff: SZ 2005/52 TE OGH 2008-09-24 2 Ob 261/07g Auch; nur T3; nur T1; Veröff: SZ 2008/137 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 145/10k Auch; nur T1 TE OGH 2016-06-28 2 Ob 181/15d Auch; Veröff: SZ 2016/66 TE OGH 2017-06-27 5 Ob 94/17k TE OGH 2020-09-02 3 Ob 67/20d Beisatz: Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k). (T6)Beisatz: Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; Paragraph 4, AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k). (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021287
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