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{'item': '7Ob686/82; 5Ob659/83; 7Ob14/97b; 7Ob196/99w; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob282/06v; 2Ob283/06s; 2Ob127/07a; 6Ob79/08y; 2Ob231/08x; 7Ob59/16a; 6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023101 Entscheidungsdatum23.01.2024 Geschäftszahl7Ob686/82; 5Ob659/83; 7Ob14/97b; 7Ob196/99w; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob282/06v; 2Ob283/06s; 2Ob127/07a; 6Ob79/08y; 2Ob231/08x; 7Ob59/16a; 6Ob117/20d; 8Ob102/20p; 8Ob136/22s; 8ObA68/23t; 2Ob191/23m; 2Ob237/23a NormABGB §1295 KHVG §2 KHVG §4 Abs1 Z1 RechtssatzHandeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig. EntscheidungstexteTE OGH 1982-07-29 7 Ob 686/82 TE OGH 1983-09-27 5 Ob 659/83 Beisatz: Die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen. (T1)Beisatz: Die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur über Paragraph 1304, ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen. (T1) TE OGH 1998-02-10 7 Ob 14/97b Beis wie T1 TE OGH 1999-07-14 7 Ob 196/99w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 104/04v Vgl TE OGH 2005-11-03 6 Ob 227/05h Vgl auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T2) Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T3)Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung Paragraph 1330, ABGB. (T3) TE OGH 2007-05-24 2 Ob 282/06v Beisatz: Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr ist die tatsächlich vorhandene Selbstgefährdung (nur) im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zu prüfen. (T4) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 283/06s Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr, ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus der Verletzung der dem Gefährder obliegenden Schutzpflichten. (T5) Veröff: SZ 2007/148 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 127/07a Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 79/08y Vgl; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen. (T6) TE OGH 2009-02-19 2 Ob 231/08x TE OGH 2016-04-27 7 Ob 59/16a Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T7) TE OGH 2020-12-17 6 Ob 117/20d Beis wie T4; Beisatz: Hier: Friedhofsbesuch im Wissen um fehlenden Winterdienst trotz schlechter Witterungsverhältnisse und zusätzlicher Warnung durch Hinweisschild „Kein Winterdienst“. (T8) TE OGH 2021-03-25 8 Ob 102/20p Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 136/22s Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch Übergabe eines Steildaches ohne – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichende – Anschlagpunkte, sodass das Verhalten des Klägers, der trotz Fehlens einer Sicherungsmöglichkeit das Dach betrat, als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren ist, das ein Mitverschulden begründen, den Schadenersatzanspruch aber nicht ausschließen kann. (T9) TE OGH 2023-11-17 8 ObA 68/23t vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-12-14 2 Ob 191/23m vgl; nur: Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. (T10) Beisatz wie T4: Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers für Unfall auf ungesichertem Dach einer Baustelle. (T11) Beisatz wie T9: Hier aber: Verletzung eines nicht professionellen Helfers, der auf ungesichertem Dach arbeitete, obwohl er geäußert hatte, nur am Boden arbeiten zu werden. (T12) TE OGH 2024-01-23 2 Ob 237/23a Beisatz: Hier: echtes Handeln auf eigene Gefahr bei Hinabreichen einer Leiter aus Gefälligkeit; (T13); Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023101

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.