RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.09.1982 Geschäftszahl1Ob676/82; 3Ob600/82; 5Ob732/81; 6Ob694/83; 7Ob595/85; 5Ob572/84; 2Ob502/87; 4Ob98/93; 4Ob147/93; 7Ob211/99a; 6Ob322/00x; 1Ob108/03v NormABGB §879 Abs1 BIIm; RechtssatzEine Sittenwidrigkeit langfristiger Bierbezugsverträge wird nur dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. Ob ein langfristiger Bierbezugsvertrag sittenwidrig ist, hängt nicht nur von der zeitlichen Dauer der vertraglichen Bindung, sondern ganz allgemein vom Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrages ab. EntscheidungstexteTE OGH 1982/09/01 1 Ob 676/82 Veröff: EvBl 1983/12 S 45 = JBl 1983,321 TE OGH 1982/11/10 3 Ob 600/82 nur: Eine Sittenwidrigkeit langfristiger Bierbezugsverträge wird nur dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. (T1) Beisatz: Je größer die Gegenleistungen des Getränkeerzeugers sind, desto einschneidender können im Einzelfall die Bindungen sein, die der Gastwirt im Interesse einer sachgerechten Risikobegrenzung auf Seite des Getränkeerzeugungsunternehmens noch hinnehmen muß. (T2) TE OGH 1983/01/18 5 Ob 732/81 nur T1; Beisatz: Schmiermittelbezugsvertrag (T3) TE OGH 1983/10/13 6 Ob 694/83 Veröff: SZ 56/144 TE OGH 1985/07/04 7 Ob 595/85 Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Automatenaufstellungsvertrag (T4) Veröff: SZ 58/119 TE OGH 1985/10/29 5 Ob 572/84 Beis wie T3 TE OGH 1987/04/07 2 Ob 502/87 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1993/09/21 4 Ob 98/93 Auch TE OGH 1993/11/02 4 Ob 147/93 Auch; Veröff: SZ 66/138 TE OGH 2000/05/11 7 Ob 211/99a Auch; nur: Eine Sittenwidrigkeit langfristiger Bierbezugsverträge wird nur dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird. (T5) Beisatz: Hier: Kaffeebezugsvertrag. (T6) TE OGH 2001/02/22 6 Ob 322/00x Ähnlich; Beisatz: Die Zulässigkeit langfristiger Bindungen hängt vom Inhalt, vom Motiv und vom Zweck des Vertrages ab, also von einer im Einzelfall umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, im Regelfall vom Bestandinteresse der einen Partei und dem Auflösungsinteresse der anderen, ab. (T7) Beisatz: Bei Bezugsverträgen mit längerer Bindung ist auch zu berücksichtigen, welches Äquivalent für die Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit zur Verfügung gestellt wird. (T8) Beisatz: Die zu den Bierbezugsverträgen entwickelten Grundsätze gelten auch für andere vergleichbare Bezugsverträge. (T9) Beisatz: Hier: Tankstellenvertrag. (T10) TE OGH 2004/06/25 1 Ob 108/03v Vgl; Beisatz: Ein Jagdpachtvertrag kann Bezugsverträgen ohne besonderen Grund nicht gleichgehalten werden. (T11); Veröff: SZ 2004/97 RechtssatznummerRS0016689
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.