RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057621 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl6Ob714/82; 2Ob574/84; 6Ob590/86; 1Ob512/87; 7Ob661/87; 2Ob629/87; 6Ob545/89; 2Ob581/90; 8Ob695/89 (8Ob696/89); 1Ob542/95; 3Ob2224/96x; 2Ob158/02b; 1Ob149/02x; 1Ob46/14t; 1Ob33/15g; 1Ob196/18g; 1Ob141/21y (1Ob144/21i); 1Ob175/25d NormEheG §83 RechtssatzWenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (5 Ob 770/81, 3 Ob 560/82) bzw demjenigen, in dessen Haushalt die Kinder verbleiben.Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des Paragraph 83, EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (5 Ob 770/81, 3 Ob 560/82) bzw demjenigen, in dessen Haushalt die Kinder verbleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-01 6 Ob 714/82 TE OGH 1984-06-05 2 Ob 574/84 nur: Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen in dessen Haushalt die Kinder verbleiben. (T1)nur: Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des Paragraph 83, EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen in dessen Haushalt die Kinder verbleiben. (T1) TE OGH 1986-06-19 6 Ob 590/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 512/87 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 661/87 nur: Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist. (T2)nur: Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des Paragraph 83, EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist. (T2) TE OGH 1987-12-22 2 Ob 629/87 TE OGH 1989-05-18 6 Ob 545/89 nur T2 TE OGH 1990-10-10 2 Ob 581/90 nur T1 TE OGH 1991-01-29 8 Ob 695/89 Veröff: JBl 1991,458 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 542/95 Beisatz: Es hat aber stets eine nähere Überprüfung im Einzelfall zu erfolgen. (T3) TE OGH 1997-07-09 3 Ob 2224/96x nur T1 TE OGH 2002-06-27 2 Ob 158/02b Auch TE OGH 2002-09-30 1 Ob 149/02x Vgl auch; Beisatz: Eine Entschädigung ist vielmehr erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden wird. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, ist eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraut, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige eben nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lässt. (T4); Veröff: SZ 2002/124 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 46/14t Auch TE OGH 2015-04-23 1 Ob 33/15g Auch TE OGH 2018-11-21 1 Ob 196/18g Beis wie T3 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 141/21y nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 175/25d nur T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057621
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.