RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086793 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl10Os76/82; 10Os206/83 (10Os27/84); 12Os82/84; 11Os195/85; 12Nds32/86; 13Os168/86; 13Os176/93; 13Os47/25y NormFinStrG §53 RechtssatzRegelt nicht eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern ausschließlich die Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit von Finanzvergehen überhaupt (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), also eine Frage des materiellen Rechts (so schon 10 Os 59/82 = SSt 53/41).Regelt nicht eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern ausschließlich die Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit von Finanzvergehen überhaupt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), also eine Frage des materiellen Rechts (so schon 10 Os 59/82 = SSt 53/41). EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-07 10 Os 76/82 Veröff: EvBl 1983/75 S 277 TE OGH 1984-03-13 10 Os 206/83 TE OGH 1984-09-27 12 Os 82/84 Vgl auch TE OGH 1986-01-28 11 Os 195/85 Vgl auch; Veröff: SSt 57/6 TE OGH 1986-04-24 12 Nds 32/86 Vgl; Beisatz: § 53 Abs 4 FinStrG regelt zwar primär die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und deren Abgrenzung von der verwaltungsbehördlichen Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen. Aus dem Hinweis des - auch für den Fall der objektiven Konnexität nach Abs 4 geltenden (vgl 13 Os 104/79, 13 Os 10/81) - § 53 Abs 3 FinStrG auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen, die alle in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen, ergibt sich jedoch, daß die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Täter gegebenenfalls seine Zuständigkeit auch gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen begründen soll, welche sich mit Beziehung auf das betreffende Finanzvergehen einer Abgabenhehlerei schuldig gemacht haben. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG regelt zwar primär die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und deren Abgrenzung von der verwaltungsbehördlichen Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen. Aus dem Hinweis des - auch für den Fall der objektiven Konnexität nach Absatz 4, geltenden vergleiche 13 Os 104/79, 13 Os 10/81) - Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen, die alle in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen, ergibt sich jedoch, daß die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Täter gegebenenfalls seine Zuständigkeit auch gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen begründen soll, welche sich mit Beziehung auf das betreffende Finanzvergehen einer Abgabenhehlerei schuldig gemacht haben. (T1) TE OGH 1986-12-22 13 Os 168/86 Vgl auch; Veröff: SSt 57/97 TE OGH 1994-01-26 13 Os 176/93 Vgl auch TE OGH 2025-10-15 13 Os 47/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086793
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