RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001741 Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl3Ob109/82; 3Ob84/82; 3Ob147/89; 3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91); 3Ob152/06h NormEO §42 Abs1 Z1 F EO §42 Abs1 Z1 I1 EO §44 B2 EO §44 E VerfGG 1953 §85 Abs2 RechtssatzDie gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach § 85 Abs 2 VerfGG 1953 zuerkannt wurde. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Exekution auf Antrag der betreibenden oder verpflichteten Partei aufzuschieben, ohne dass die sonstigen Aufschiebungsvoraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des § 44 EO, vorliegen müssten, es bleiben jedoch Exekutionsakte, welche zur Zeit der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bereits in Vollzug gesetzt waren aufrecht, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zurückwirkt.Die gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 85, Absatz 2, VerfGG 1953 zuerkannt wurde. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Exekution auf Antrag der betreibenden oder verpflichteten Partei aufzuschieben, ohne dass die sonstigen Aufschiebungsvoraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des Paragraph 44, EO, vorliegen müssten, es bleiben jedoch Exekutionsakte, welche zur Zeit der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bereits in Vollzug gesetzt waren aufrecht, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zurückwirkt. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-08 3 Ob 109/82 Veröff: SZ 55/120 TE OGH 1982-09-08 3 Ob 84/82 TE OGH 1990-01-10 3 Ob 147/89 nur: Die gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach § 85 Abs 2 VerfGG 1953 zuerkannt wurde. (T1); Veröff: RZ 1990/100nur: Die gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 85, Absatz 2, VerfGG 1953 zuerkannt wurde. (T1); Veröff: RZ 1990/100 TE OGH 1991-06-26 3 Ob 14/91 nur T1 Beisatz: Eine solche Beschwerde ist ihrem Wesen nach etwas anderes als die Verfahrenshandlung, die den Grund für die Aufschiebung bildete. Sie könnte daher nur dann zur Aufschiebung führen, wenn sie einem der Aufschiebungsgründe, die im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, zu unterstellen ist. (T2) Anm: Veröff: SZ 64/88Anmerkung, Veröff: SZ 64/88 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 152/06h Vgl aber; Beisatz: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde kann grundsätzlich einen Aufschiebungsgrund für das Exekutionsverfahren darstellen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001741
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.