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{'item': ['3Ob115/82', '3Ob74/89 (3Ob75/89)', '3Ob108/91', '6Ob1559/92', '10ObS85/98t', '10ObS276/98f', '1Ob83/15k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035711 Entscheidungsdatum08.09.1982 Geschäftszahl3Ob115/82; 3Ob74/89 (3Ob75/89); 3Ob108/91; 6Ob1559/92; 10ObS85/98t; 10ObS276/98f; 1Ob83/15k NormZPO §36 Abs1; ZPO §434 RechtssatzAuch im bezirksgerichtlichen Verfahren wird das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige wirksam; sie muss aber nicht in Form eines Schriftsatzes erfolgen; es genügt, wenn die fernmündliche Anzeige vom Richter zur Kenntnis genommen und im Verhandlungsprotokoll festgehalten wurde (ähnlich schon EvBl 1964/228; RZ 1968,54). EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-08 3 Ob 115/82 TE OGH 1989-06-28 3 Ob 74/89 nur: Auch im bezirksgerichtlichen Verfahren wird das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige wirksam. (T1) Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren. (T2) Veröff: AnwBl 1990,451 TE OGH 1991-11-27 3 Ob 108/91 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1992-04-23 6 Ob 1559/92 TE OGH 1998-03-10 10 ObS 85/98t Auch; nur T1; Beisatz: Grundsätzlich ist für Rechtstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln (§ 36 Abs 1 ZPO; EvBl 1976/68; EvBl 1963/451; ZBl 1937/707). Im bezirksgerichtlichen Verfahren könnte der Schriftsatz auch durch gerichtliches Protokoll ersetzt werden, wenn die Partei nicht durch Rechtsanwälte vertreten ist (§ 434 Abs 1 ZPO; EvBl 1964/228). (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Grundsätzlich ist für Rechtstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO; EvBl 1976/68; EvBl 1963/451; ZBl 1937/707). Im bezirksgerichtlichen Verfahren könnte der Schriftsatz auch durch gerichtliches Protokoll ersetzt werden, wenn die Partei nicht durch Rechtsanwälte vertreten ist (Paragraph 434, Absatz eins, ZPO; EvBl 1964/228). (T3) TE OGH 1998-08-20 10 ObS 276/98f Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Grundsätzlich ist für Rechtstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. (T4) Beisatz: Hier: Die Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht hätte in Form eines Schriftsatzes erfolgen müssen (10 Ob S 85/98t). Eine von einer Kanzleikraft des Anwaltes gegenüber einer Kanzleikraft des Prozeßgerichtes erfolgte Mitteilung über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses kann nicht als wirksame Beendigung des Vollmachtsverhältnisses qualifiziert werden. (T5) TE OGH 2015-06-18 1 Ob 83/15k Vgl auch; Beisatz: Hat eine Partei in einem Verfahren außer Streitsachen eine Verfahrensvollmacht erteilt, sind bis zu deren Kündigung oder Widerruf (vgl § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 36 ZPO) alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten vorzunehmen (§ 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO). (T6)Vgl auch; Beisatz: Hat eine Partei in einem Verfahren außer Streitsachen eine Verfahrensvollmacht erteilt, sind bis zu deren Kündigung oder Widerruf vergleiche Paragraph 6, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 36, ZPO) alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten vorzunehmen (Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, ZPO). (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035711

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.