3Ob598/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.09.1982 Geschäftszahl3Ob598/82; 2Ob40/09k NormABGB §1075 RechtssatzAuch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (§ 1438 f ABGB) und fällig (§ 1439 ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (Paragraph 1438, f ABGB) und fällig (Paragraph 1439, ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.
EntscheidungstexteTE OGH 1982/09/08 3 Ob 598/82 Veröff: SZ 55/121 TE OGH 2009/09/03 2 Ob 40/09k Auch; nur: Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. (T1) RechtssatznummerRS0020225