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{'item': ['4Ob92/82 (4Ob93/82)', '9ObA109/03z', '8ObA36/04h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.09.1982 Geschäftszahl4Ob92/82 (4Ob93/82); 9ObA109/03z; 8ObA36/04h NormKollV für Bauindustrie und Baugewerbe §8; KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9; RechtssatzEs entspricht dem Wesen des mit einem Bauarbeiter abgeschlossenen Arbeitsvertrages, daß der Arbeitnehmer mangels einer abweichenden Vereinbarung seine Dienste nicht nur am Sitz des Unternehmers oder auf einem bestimmten Bau, sondern - im Rahmen des Zumutbaren - an jeder einzelnen Baustelle seines Arbeitgebers zu erbringen hat (so schon Arb 8493 = EvBl 1968/143 = SozM IC,629; Arb 8565 = SozM IA/e,886 = ZAS 1969,66). Dies gilt auch für den Lehrling. Für die Wegstrecke zur jeweiligen Arbeitsstelle gebührt - wenn eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zugemutet werden kann - nach dem KollV keine Überstundenvergütung, sondern lediglich eine Fahrtkostenvergütung. EntscheidungstexteTE OGH 1982/09/14 4 Ob 92/82 Veröff: Arb 10180 TE OGH 2004/03/17 9 ObA 109/03z Auch; nur: Es entspricht dem Wesen des mit einem Bauarbeiter abgeschlossenen Arbeitsvertrages, daß der Arbeitnehmer mangels einer abweichenden Vereinbarung seine Dienste nicht nur am Sitz des Unternehmers oder auf einem bestimmten Bau, sondern - im Rahmen des Zumutbaren - an jeder einzelnen Baustelle seines Arbeitgebers zu erbringen hat Für die Wegstrecke zur jeweiligen Arbeitsstelle gebührt - wenn eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zugemutet werden kann - nach dem KollV keine Überstundenvergütung, sondern lediglich eine Fahrtkostenvergütung. (T1); Beisatz: Die zur Erreichung der jeweiligen Baustelle sowie zur Rückkehr an den Ausgangsort zurückgelegte Zeit ist nicht als Reise- sondern als Wegzeit zu qualifizieren. (T2) TE OGH 2004/04/29 8 ObA 36/04h Auch; nur: Es entspricht dem Wesen des mit einem Bauarbeiter abgeschlossenen Arbeitsvertrages, daß der Arbeitnehmer mangels einer abweichenden Vereinbarung seine Dienste nicht nur am Sitz des Unternehmers oder auf einem bestimmten Bau, sondern - im Rahmen des Zumutbaren - an jeder einzelnen Baustelle seines Arbeitgebers zu erbringen hat. (T3); Beisatz: Leistet der Arbeitnehmer seine Arbeit an verschiedenen Baustellen entsprechend der in der Vorwoche vorgenommenen Einteilung ohne kurzfristig auf eine andere Baustelle abberufen worden zu sein, hat er keinen Anspruch auf Zehrgeld nach § 9 IV Z 1 des KollV für Bauindustrie und Baugewerbe, da dieses reine "Wegzeiten" nicht erfasst. (T4) Auch; nur: Es entspricht dem Wesen des mit einem Bauarbeiter abgeschlossenen Arbeitsvertrages, daß der Arbeitnehmer mangels einer abweichenden Vereinbarung seine Dienste nicht nur am Sitz des Unternehmers oder auf einem bestimmten Bau, sondern - im Rahmen des Zumutbaren - an jeder einzelnen Baustelle seines Arbeitgebers zu erbringen hat. (T3); Beisatz: Leistet der Arbeitnehmer seine Arbeit an verschiedenen Baustellen entsprechend der in der Vorwoche vorgenommenen Einteilung ohne kurzfristig auf eine andere Baustelle abberufen worden zu sein, hat er keinen Anspruch auf Zehrgeld nach Paragraph 9, römisch vier Ziffer eins, des KollV für Bauindustrie und Baugewerbe, da dieses reine "Wegzeiten" nicht erfasst. (T4) RechtssatznummerRS0064134

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.