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{'item': '5Ob661/82; 1Ob664/87; 4Ob1617/95; 1Ob301/97i; 1Ob295/98h; 5Ob136/09z; 6Ob200/12y; 1Ob225/12p; 5Ob55/13v; 2Ob168/13i; 4Ob56/18s; 5Ob187/20s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016367 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl5Ob661/82; 1Ob664/87; 4Ob1617/95; 1Ob301/97i; 1Ob295/98h; 5Ob136/09z; 6Ob200/12y; 1Ob225/12p; 5Ob55/13v; 2Ob168/13i; 4Ob56/18s; 5Ob187/20s; 3Ob86/24d; 8Ob92/25z NormABGB §484 ABGB §492 RechtssatzEine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, die notwendige Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich unter Berufung auf die Erfordernisse moderner Betriebsführung die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-14 5 Ob 661/82 Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 664/87 nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. (T1) Veröff: SZ 60/160 = NZ 1989,71 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1617/95 Auch; nur T1 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 301/97i Vgl; Beisatz: Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen. (T2) TE OGH 1999-01-19 1 Ob 295/98h Auch; nur T1; Beisatz: Die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens stellt immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts dar. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann. (T3) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 136/09z Auch; Beisatz: Der Servitutsberechtigte hat kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten. Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T4) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 200/12y nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit insbesondere ist dann anzunehmen. (T5) Beisatz: Im Einzelfall kann eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein. (T6) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 225/12p Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 55/13v Vgl; Ähnlich Beis wie T3 TE OGH 2014-06-25 2 Ob 168/13i nur T1; Beis wie T4 nur: Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T7) Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T8) TE OGH 2018-09-25 4 Ob 56/18s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-12-22 5 Ob 187/20s Vgl TE OGH 2024-11-27 3 Ob 86/24d Beisatz wie T6 TE OGH 2025-10-21 8 Ob 92/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016367

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