RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040118 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl5Ob683/82; 2Ob174/83; 1Ob587/93; 8ObA353/97p; 6Ob255/10h; 3Ob248/10g; 17Ob1/11p; 17Ob19/11k; 7Ob144/13x; 2Ob58/15s; 10ObS116/14b; 9ObA39/18b; 1Ob149/22a; 2Ob130/23s; 10ObS131/24y; 2Ob109/25f; 7Ob98/25z; 4Ob168/25x NormZPO §266 Abs1 DIII ZPO §498 Abs1 RechtssatzWenn das Erstgericht in seinen Feststellungen von einer Außerstreitstellung abweicht, kann dieser Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge wahrgenommen werden. Wird hingegen nur der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, so ist von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auszugehen, und zwar auch insoweit, als ihnen von einer Partei zugestandene Tatsachen entgegenstehen.Wenn das Erstgericht in seinen Feststellungen von einer Außerstreitstellung abweicht, kann dieser Verstoß gegen Paragraph 266, Absatz eins, ZPO vom Berufungsgericht nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge wahrgenommen werden. Wird hingegen nur der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, so ist von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auszugehen, und zwar auch insoweit, als ihnen von einer Partei zugestandene Tatsachen entgegenstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-14 5 Ob 683/82 TE OGH 1983-09-20 2 Ob 174/83 Vgl TE OGH 1993-08-25 1 Ob 587/93 Vgl auch; Beisatz: Wird eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Abgehens vom Tatsachengeständnis nicht geltend gemacht, dann muss das Berufungsgericht von den vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen ausgehen. (T1) TE OGH 1998-03-30 8 ObA 353/97p Beis wie T1 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 255/10h Vgl TE OGH 2011-02-23 3 Ob 248/10g TE OGH 2011-03-23 17 Ob 1/11p Vgl TE OGH 2011-09-19 17 Ob 19/11k Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T2)Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz Paragraph 267, ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T2) TE OGH 2013-09-04 7 Ob 144/13x Auch TE OGH 2015-07-02 2 Ob 58/15s Vgl TE OGH 2015-11-17 10 ObS 116/14b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-05-17 9 ObA 39/18b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 149/22a vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 130/23s vgl; Beisatz wie T2 nur: Die vom Erstgericht zur relevanten Frage getroffene Negativfeststellung steht einer Zugrundelegung der zugestandenen Tatsache nicht entgegen. (T3) TE OGH 2025-02-11 10 ObS 131/24y Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-06-26 2 Ob 109/25f vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 98/25z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 168/25x nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040118
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