OGH Rechtssatz RS0018045 (1Ob16/82)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018045 Entscheidungsdatum15.09.1982 Geschäftszahl1Ob16/82; 1Ob573/83; 1Ob611/84; 1Ob503/89; 1Ob7/90; 7Ob593/93; 2Ob182/98y; 6Ob15/19b NormABGB §914 IIIh; ABGB §920; ABGB §1447 Fa; GewO §25; GewO §74; GewO §341; GewO §353ABGB §914 römisch drei h; ABGB §920; ABGB §1447 Fa; GewO §25; GewO §74; GewO §341; GewO §353 RechtssatzGrundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer gewerbebehördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der gewerberechtlichen Rechtslage oder Spruchpraxis. Eine Haftung für das Erfüllungsinteresse trifft den Partner des Genehmigungswerbers nur dann, wenn die Versagung aus einem Grunde erfolgt, den der Vertragspartner auf Grund seines Verhaltens bei Vertragsabschluß in seinen Risikobereich übernommen hat. (hier: Gemeinde überläßt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist).
EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-15 1 Ob 16/82 Veröff: JBl 1983,428 = SZ 55/126 TE OGH 1983-04-13 1 Ob 573/83 nur: Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer behördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. (T1) TE OGH 1984-09-19 1 Ob 611/84 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 573/83 TE OGH 1989-04-26 1 Ob 503/89 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1990-05-02 1 Ob 7/90 TE OGH 1994-03-23 7 Ob 593/93 Ähnlich; Beisatz: Die Gemeinde haftet wie jedes andere Privatrechtssubjekt dafür, daß die Durchführung eines Vertrages, bei dessen Abschluß sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig war, nicht aus Gründen, die sie oder ihre Organe zu vertreten haben, nachträglich unmöglich wird. (T2) TE OGH 1999-12-23 2 Ob 182/98y nur T1 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 15/19b Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018045