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Europaius

1Ob652/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.09.1982 Geschäftszahl1Ob652/82; 3Ob542/84; 10Ob526/94; 1Ob192/04y NormABGB §96;

ABGB §1029 C;

RechtssatzEs kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 96 ABGB die allgemeinen Regeln über die Stellvertretung für das Verhältnis der Ehegatten untereinander außer Kraft setzen wollte. Erklärt der Handelnde, ein Rechtsgeschäft im Namen seines Ehegatten abzuschließen, ist daher auch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen von Vertretungsmacht, die ausdrücklich oder konkludent, insbesonders gemäß § 1029 ABGB, erteilt werden kann, zu beurteilen. Sie kann insbesonders in der Betreuung mit der ausschließlichen Verwaltung des Haushaltes liegen.Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des Paragraph 96, ABGB die allgemeinen Regeln über die Stellvertretung für das Verhältnis der Ehegatten untereinander außer Kraft setzen wollte. Erklärt der Handelnde, ein Rechtsgeschäft im Namen seines Ehegatten abzuschließen, ist daher auch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen von Vertretungsmacht, die ausdrücklich oder konkludent, insbesonders gemäß Paragraph 1029, ABGB, erteilt werden kann, zu beurteilen. Sie kann insbesonders in der Betreuung mit der ausschließlichen Verwaltung des Haushaltes liegen.

EntscheidungstexteTE OGH 1982/09/15 1 Ob 652/82 TE OGH 1984/05/30 3 Ob 542/84 Vgl auch; Beisatz: Die Vertretungsmacht eines Ehegatten bezüglich des anderen kann sich einerseits auf § 96 ABGB bei Vorliegen der in jener Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen, andererseits auf die allgemeinen Stellvertretungsregeln, insbes § 1029 ABGB, gründen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Die Vertretungsmacht eines Ehegatten bezüglich des anderen kann sich einerseits auf Paragraph 96, ABGB bei Vorliegen der in jener Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen, andererseits auf die allgemeinen Stellvertretungsregeln, insbes Paragraph 1029, ABGB, gründen. (T1) TE OGH 1994/10/10 10 Ob 526/94 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005/05/10 1 Ob 192/04y RechtssatznummerRS0009510

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.