RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016946 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl1Ob686/82; 8Ob605/86; 1Ob584/89; 1Ob607/89; 3Ob627/89; 1Ob529/93; 1Ob620/95; 4Ob2330/96t; 8Ob190/98v; 8Ob17/04i; 7Ob48/07w; 9Ob24/08g; 8Ob137/08t; 7Ob232/09g; 9Ob9/16p; 9Ob28/19m; 9Ob70/20i; 8Ob36/21h; 8Ob121/22k; 7Ob145/25m NormABGB §880a A RechtssatzEin Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-15 1 Ob 686/82 TE OGH 1987-02-12 8 Ob 605/86 nur: Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. (T1) Veröff: WBl 1987,121 = RdW 1987,225 TE OGH 1989-04-26 1 Ob 584/89 nur: Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt. (T2) Veröff: SZ 62/75 = WBl 1989,284 TE OGH 1989-09-06 1 Ob 607/89 nur T2; Beisatz: Der Abruf hat bei beschränktem Sicherungszweck auch derart substantiiert zu erfolgen, dass dieser schlüssig dargetan wird. (T3) Veröff: JBl 1990,177 TE OGH 1990-02-28 3 Ob 627/89 Auch; Veröff: ÖBA 1990,636 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 529/93 Auch; nur T2; Beisatz: Der Begünstigte muss die Bankgarantie formgerecht und fristgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch nehmen. (T4) Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361 TE OGH 1995-12-05 1 Ob 620/95 nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/230 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2330/96t Vgl aber; Beisatz: Da mit der Bankgarantie nicht bloß die Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung garantiert wird, sondern schlechthin der Eintritt eines bestimmten Erfolges, nämlich der Erhalt der Leistung des Dritten, ist die Garantieverpflichtung losgelöst von dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Dritten, also nicht akzessorisch. Sie ist auch unabhängig vom Deckungsverhältnis zwischen Garant und Drittem, trägt keine causa in sich und ist daher ein abstraktes Rechtsgeschäft. (T5) TE OGH 1999-06-24 8 Ob 190/98v Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Die Berufung darauf, dass der garantierte Erfolg ohnehin eingetreten sei, ist dem Garanten - ausgenommen den hier nicht einmal behaupteten Fall des Rechtsmissbrauchs - grundsätzlich entzogen. Allerdings könnte dem Garanten in der Garantie der Einwand eingeräumt werden, dass der zu sichernde Erfolg ohnedies eingetreten sei. (T6) TE OGH 2004-03-29 8 Ob 17/04i Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Garantiefall muss bloß schlüssig behauptet, nicht aber bewiesen werden. (T7) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 48/07w Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2008-10-29 9 Ob 24/08g Auch; nur: Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. (T8) TE OGH 2009-01-27 8 Ob 137/08t nur T1; nur T2 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 232/09g Auch TE OGH 2016-03-18 9 Ob 9/16p Auch; Beisatz: Eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie kann vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden. (T9) TE OGH 2019-06-25 9 Ob 28/19m Auch TE OGH 2021-01-27 9 Ob 70/20i Vgl; nur T1; nur T8; Beisatz: Hier: Anzahlungsgarantie. (T10) TE OGH 2022-06-29 8 Ob 36/21h Vgl; Beisatz: Hier: Für die Anzahlungsgarantie ist charakteristisch, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Leistung nicht erbracht werden (vgl auch T10). (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Für die Anzahlungsgarantie ist charakteristisch, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Leistung nicht erbracht werden vergleiche auch T10). (T11) TE OGH 2022-11-21 8 Ob 121/22k nur T1 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 145/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016946
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.