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{'item': ['3Ob79/82', '3Ob63/82', '3Ob54/99h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003060 Entscheidungsdatum15.09.1982 Geschäftszahl3Ob79/82; 3Ob63/82; 3Ob54/99h NormEO §210 VB; EO §216 IIIhEO §210 VB; EO §216 römisch drei h RechtssatzDurch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im § 216 Abs 2 EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu § 216 EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (§ 14 Abs 3 GBG 1955), der Höhe nach begrenzt ein.Durch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im Paragraph 216, Absatz 2, EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu Paragraph 216, EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (Paragraph 14, Absatz 3, GBG 1955), der Höhe nach begrenzt ein. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-15 3 Ob 79/82 SZ 55/127 TE OGH 1983-02-23 3 Ob 63/82 NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit. Hoyer) TE OGH 1999-10-20 3 Ob 54/99h Vgl aber; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: § 210 EO ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des § 224 Abs 2 EO vorgeht. (T3); Veröff: SZ 72/152Vgl aber; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des Paragraph 216, Absatz 2, letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des Paragraph 224, Absatz 2, EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: Paragraph 210, EO ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des Paragraph 224, Absatz 2, EO vorgeht. (T3); Veröff: SZ 72/152

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